Regelbeihilfen
Die Tierseuchenkasse gewährt an Tierbesitzer Beihilfen nach den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses Teil 1.
In der Leistungssatzung sind die unbedingt einzuhaltenden Voraussetzungen geregelt (§§ 1-8).
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U.a:
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rechtzeitige
Zuziehung eines Tierarztes |
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Nachweis
über ausreichende tierärztliche Behandlung |
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rechtzeitige
Verständigung des zuständigen Veterinäramtes |
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Bestätigung
der Krankheit
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Die Antragsstellung erfolgt ebenfalls über das für Sie zuständige Veterinäramt innerhalb 6 Monaten nach Eintritt des Schadens.
Nachzulesen unter Online-lesen in der Leistungssatzung (§§ 1-8).
Die
genauen Leistungen sind der Anlage
1 des Leistungsverzeichnisses in alphabetischer Reihenfolge zu entnehmen.
Nach §§ 1-3 können
darüber hinaus beim Veterinäramt außerordentliche Anträge auf Beihilfe
gestellt werden. Darüber entscheidet der Beihilfeausschuß der Tierseuchenkasse
(§ 1). |