Tierseuchenkasse Baden-Württemberg
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Regelbeihilfen
Die Tierseuchenkasse gewährt an Tierbesitzer Beihilfen nach den Vorgaben des Leistungsverzeichnisses Teil 1.

In der Leistungssatzung sind die unbedingt einzuhaltenden Voraussetzungen geregelt (§§ 1-8).

U.a:

- rechtzeitige Zuziehung eines Tierarztes
- Nachweis über ausreichende tierärztliche Behandlung
- rechtzeitige Verständigung des zuständigen Veterinäramtes
- Bestätigung der Krankheit

Die Antragsstellung erfolgt ebenfalls über das für Sie zuständige Veterinäramt innerhalb 6 Monaten nach Eintritt des Schadens.

Nachzulesen unter Online-lesen in der Leistungssatzung (§§ 1-8).
Die genauen Leistungen sind der Anlage 1 des Leistungsverzeichnisses in alphabetischer Reihenfolge zu entnehmen.

Nach §§ 1-3 können darüber hinaus beim Veterinäramt außerordentliche Anträge auf Beihilfe gestellt werden. Darüber entscheidet der Beihilfeausschuß der Tierseuchenkasse (§ 1).