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Leistungen
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Entschädigungen | ||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Die Tierseuchenkasse gewährt Entschädigungsleistungen bei seuchenrechtlichen Maßnahmen nach den Vorschriften des Tierseuchengesetzes. Die Tierbesitzer werden deshalb gebeten, bei aufkommendem Seuchenverdacht sofort das zuständige Veterinäramt zu benachrichtigen. Sitz: bei Landratsämtern oder Bürgermeisterämtern der Stadtkreise. Die Anträge werden dort entgegengenommen, bearbeitet und an die Tierseuchenkasse weitergeleitet. Wer nicht bei der Tierseuchenkasse ausreichend gemeldet ist und seinen Beitrag nicht pünktlich bezahlt, hat leider keinen Anspruch auf Leistung. Nachzulesen in § 9 und § 66 ff. des Tierseuchengesetzes unter Online-lesen |