Auszüge
aus dem Ausführungsgesetz
zum Tierseuchengesetz
in der Fassung vom 19. November 1987 (GBl. S. 525), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2004 (GBl. S. 112)
ERSTER TEIL
Behörden und Verfahren
§ 4 Örtliche Zuständigkeit
(1)
Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk eine tierseuchenrechtliche Aufgabe wahrzunehmen ist.
(2)
Sind bei Tierseuchen Sperrbezirke, Beobachtungsgebiete oder ähnliche gefährdete Gebiete zu bilden, so ist für ihre Anordnung die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Seuche aufgetreten ist, auch insoweit zuständig, als sich die Anordnung auf Nachbarbezirke erstreckt.
ZWEITER
TEIL
Tierseuchenkasse
1. ABSCHNITT
Errichtung und Rechtsstellung
§
8 Errichtung
(1)
Für
das Land Baden-Württemberg wird eine Tierseuchenkasse als rechtsfähige
Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Stuttgart errichtet.
(2)
Die
Tierseuchenkasse Baden-Württemberg verwaltet ihre Angelegenheiten
im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.
(3)
Die
Tierseuchenkasse besitzt das Recht, Beamte zu haben.
§
9 Aufgaben
Die
Tierseuchenkasse leistet Entschädigungen für die Tierverluste nach
den Vorschriften des Tierseuchengesetzes. Sie kann Schäden und Aufwendungen
ersetzen, die durch Tierseuchen und andere Tierkrankheiten und deren
Bekämpfung entstehen. Außerdem wirkt sie mit bei Vorbeugungs- und
Bekämpfungsmaßnahmen gegen Tierseuchen und andere Tierkrankheiten
sowie bei der Förderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der
Haustiere, insbesondere durch Tiergesundheitsdienste. Sie unterstützt
ferner finanziell nach § 38 dieses Gesetzes oder freiwillig behördliche
Maßnahmen zur planmäßigen Bekämpfung von Tierseuchen und anderen
Tierkrankheiten. Zu einschlägigen wissenschaftlichen Untersuchungen
kann sie Zuwendungen geben.
2.
ABSCHNITT
Verfassung und Verwaltung
§
11 Organe
Organe
der Tierseuchenkasse sind der Verwaltungsrat, der Geschäftsführer
und die beschließenden Beiräte.
§
12 Rechtsstellung
und Aufgaben des Verwaltungsrats
(1)
Die
Verwaltungsrat ist das Hauptorgan der Tierseuchenkasse. Der Verwaltungsrat
beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Tierseuchenkasse,
insbesondere über die Satzungen, über die Aufnahme von Darlehen, ber
Grundstücksangelegenheiten sowie über freiwillige Leistungen, soweit
er nicht Richtlinien für die Gewährung aufgestellt hat.
(2)
Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Tierseuchenkasse, insbesondere über die Satzungen, über die Aufnahme von Darlehen, über Grundstücksangelegenheiten sowie über freiwillige Leistungen, soweit er nicht Richtlinien für die Gewährung aufgestellt hat.
(3)
Der
Verwaltungsrat kann sich über die Geschäftsführung unterrichten lassen;
er hat Anspruch auf Akteneinsicht.
§ 13 Zusammensetzung des Verwaltungsrats, Vorsitzender
(1)
Der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse besteht aus
1.
acht beitragspflichtigen Tierbesitzern, und zwar zwei Tierbesitzern aus jedem Regierungsbezirk
2.
dem als Geschäftsführer nach § 15 Abs. 1 bestellten Beamten des tierärztlichen Dienstes und einem weiteren Vertreter des Ministeriums,
3.
drei Angehörigen der staatlichen Veterinärverwaltung, darunter einem Leiter eines staatlichen tierärztlichen Untersuchungsamtes und
4.
einem Mitglied der Landestierärztekammer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Kammergesetzes.
(2)
Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat einen Stellvertreter
(3)
Der Verwaltungsrat wählt jeweils bei seinem ersten Zusammentreten seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter
(4)
Der Vorsitzende ist von Geschäftsführer über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein und leitet sie.
(5)
Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen des Verwaltungsrats weitere Personen zur Beratung beiziehen.
§ 19 Einnahmen und Ausgabendeckung
(1)
Die Einnahmen der Tierseuchenkasse bestehen aus
1.
den Beiträgen der Tierbesitzer, den Gebühren und anderen Entgelten
2.
dem Ertrag der angelegtenMittel und Rücklagen
3.
den Erstattungen durch das Land nach § 23
(2)
Aus Beiträgen für eine Tierart dürfen nur Ausgaben für die Tiere dieser Tierart gedeckt werden. Dies gilt nicht für Ausgaben, die erstattet werden
§
20 Beiträge
der Tierbesitzer
(1)
Von
den Tierbesitzern werden zur Deckung des Aufwands der Tierseuchenkasse
jährlich Beiträge erhoben. Beiträge sind für Pferde, Rinder, Schweine,
Schafe und Bienenvölker zu erheben. Für andere Tierarten, insbesondere
Süßwasserfische und Geflügel, können Beiträge erhoben werden, soweit
es zur Erfüllung der Aufgaben nach § 9 erforderlich ist. Für Bienenvölker
kann abweichend von Satz 1 durch Satzung bestimmt werden, daß die
Beiträge für einen Zeitraum bis zu vier Jahren erhoben werden.
(2)
Für
Tiere, die dem Bund oder dem Land gehören, und für das Viehhöfen,
Schlachthöfen einschließlich der öffentlichen Schlachthäuser oder
sonstigen Schlachtstätten zugeführte Schlachtvieh sowie für Tiere,
die zu Tierversuchen verwendet werden, werden keine Beiträge erhoben.
(3)
Die
Beitragssätze und der Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit
der Beitragsschuld werden in der Haushaltssatzung festgelegt.
(4)
Die
Höhe der Beitragssätze wird aus dem voraussichtlichen Gesamtaufwand
für die einzelne Tierart einschließlich der anteilmäßigen Verwaltungskosten
unter Berücksichtigung der Rücklagen und aus der Zahl der Tiere jeder
Art errechnet. Die Beiträge, die zur Gewährung von Entschädigungen
für Pferde, die zur Gewährung von Entschädigungen für Pferde, Rinder,
Schweine und Schafe erhoben werden, sind nach der Größe der Bestände
zu staffeln. Im übrigen können die Beiträge nach der Größe der Bestände
oder nach dem Alter der Tiere gestaffelt werden.
(5)
Beitragsmaßstab ist der Bestand an Tieren und Bienenvölkern an einem
durch Satzung zu bestimmenden Stichtag. Die Satzung kann hiervon für
diejenigen Fälle abweichen, in denen sich bei einem Tierbesitzer der
Bestand an Tieren einer Tierart nach dem Stichtag um mindestens 10
von Hundert ändert oder die Haltung von Tieren einer am Stichtag nicht
gehaltenen Tierart aufgenommen wird. Für Süßwasserfische kann durch
Satzung bestimmt werden, was als Bestand an Tieren gilt.
(6)
Für Viehhändler kann abweichend von Absatz 5 durch Satzung ein besonderer Beitragsmaßstab auf der Grundlage der Zahl der im Vorjahr umgesetzten Tiere festge-setzt werden. Außerdem kann bei landwirtschaftlichen Betriebsformen mit innerhalb des Erhebungszeitraumes regelmäßig wechselnden Tierbestandszahlen durch Sat-zung an Stelle der Stichtagserhebung als Beitragsmaßstab eine durchschnittliche Bestandsberechnung festgesetzt werden.
§
20 a Pflichten
der Tierbesitzer
(1)
Die
Tierbesitzer sind verpflichtet, der Tierseuchenkasse oder den von
ihr beauftragten Personen jährlich sowie darüber hinaus auf deren
Aufforderung die zur Feststellung der Beitragsschuld erforderlichen
Mitteilungen zu machen. Form und Verfahren der Mitteilungen werden
durch Satzung geregelt, die auch einen Katalog der bei den Tierbesitzern
zu erhebenden Angaben enthält. Durch Satzung kann bestimmt werden,
daß die Mitteilungspflicht auch dadurch erfüllt werden kann, daß der
Tierbesitzer das Statistische Landesamt zur Übermittlung der erforderlichen
Daten aus der Viehzählung ermächtigt.
(2)
Der Tierbesitzer ist für den rechtzeitigen Zugang der Mitteilungen nach Absatz 1 bei der Tierseuchenkasse verantwortlich. Bei Tierbesitzern, die eine Mitteilung nicht oder nicht fristgemäß machen, können die zur Feststellung der Beitragsschuld erforderlichen Angaben nach erfolgloser Mahnung von Beauftragten der Gemeinden oder der Tierseuchenkasse erhoben werden. Zudem kann bei der jährlichen Festsetzung der Beiträge nach erfolgloser Mahnung ein Verspätungszuschlag in Höhe von mindestens 25 € und höchstens 500 € erhoben werden, falls die Verspätung vom Tierbesitzer zu vertreten ist; der Verspätungszuschlag darf jedoch die Höhe der Beitragsschuld nicht übersteigen. Auslagen, die der Tierseuchenkasse bei der Erhebung, Festsetzung, dem Einzug und der Abrechnung entstehen, können dem Tierbesitzer gleichfalls auferlegt werden, wenn er die Fristüberschreitung zu vertreten hat. Näheres regelt die Satzung.
(3)
Soweit
zur Feststellung der Beitragsschuld erforderlich, sind die Beauftragten
der Gemeinden und der Tierseuchenkasse berechtigt,
1.
Betriebsgrundstücke
und Geschäftsräume, Ställe und ähnliche Räume, in denen Tiere gehalten
werden, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten,
2.
geschäftliche
Aufzeichnungen, Bücher und Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften
oder Abzüge anzufertigen,
3.
Auskünfte,
insbesondere über Herkunft und Verbleib der Tiere von den Tierbesitzern
zu verlangen.
(4)
Endet
die Tierhaltung im Laufe eines Kalenderjahres, haben die Tierbesitzer
auf Verlangen der Tierseuchenkasse den Besitzer anzugeben, an den
die Tiere weiter- gegeben wurden. Im übrigen ist die Tierseuchenkasse
gefugt, bei Tierbeständen, in denen Tiere von mehreren Eigentümern
gehalten werden, zur Feststellung der Besitz- verhältnisse die erforderlichen
Auskünfte zu verlangen.
(5)
Die
Daten der Tierbesitzer dürfen im Einzelfall von der Tierseuchenkasse
zum Zwecke der Tierseuchenbekämpfung auf Anforderung der Veterinärämter
an diese übermittelt werden.
§ 21
Erhebung der Beiträge
Die Beiträge werden von der Tierseuchenkasse festgesetzt und eingezogen
DRITTER TEIL
Ermittlung und Auszahlung der Entschädigung und Beihilfen
§ 27
Anträge
(1)
Anträge auf Entschädigungen und Beihilfen sind an den beamteten Tierarzt zu richten.
(2)
Der beamtete Tierarzt ist bei Schätzungen, die der Ermittlung von Entschädigungen und Beihilfen dienen, an Einzelweisungen nicht gebunden.
§ 28
Feststellung der Krankheit
(1)
Zur Feststellung der für die Entschädigung maßgeblichen Krankheit hat der beamtete Tierarzt nötigenfalls das Tier unverzüglich zu untersuchen. Bei Bienen ist der Bienensachverständige zu beteiligen.
(2)
Ergänzende Untersuchungen sind in den Chemischen und Veterinäruntersuchungsämtern und im Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamt Aulendorf - Diagnostikzentrum durchzuführen.
§ 29
Schätzung
(1)
Der beamtete Tierarzt ermittelt unverzüglich den gemeinen Wert des Tieres und nötigenfalls auch den Wert der nach Maßgabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder behördlichen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres sowie die dem Besitzer infolge der behördlichen Anordnung bei der Verwertung entstandenen Kosten.
(2)
Dem Tierbesitzer ist Gelegenheit zu geben, bei der Schätzung anwesend zu sein. Das Schätzergebnis ist ihm zu eröffnen.
§ 30
Niederschrift
Über den festgestellten Krankheitszustand und die Schätzung wird eine Niederschrift aufgenommen, die der beamtete Tierarzt unterzeichnet.
§ 31
Entschädigungsleistungen
Der beamtete Tierarzt leitet die Ermittlungsergebnisse unverzüglich der Tierseuchenkasse zu. Diese setzt die Entschädigung fest und zahlt sie aus.
§ 32
Beihilfeverfahren
(1)
Der beamtete Tierarzt prüft die Voraussetzungen für die Beihilfeleistungen und leitet den Antrag unverzüglich der Tierseuchenkasse zu.
(2)
Die Tierseuchenkasse setzt die Beihilfe fest und zahlt sie aus.
VIERTER TEIL
Tiergesundheitsdienste
§ 33
Aufgabe
(1)
Zur Förderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Haustierbestände durch vorbeugende Maßnahmen und durch planmäßige Bekämpfung besonders bedrohlicher oder verbreiteter Tierkrankheiten und Gesundheitsstörungen werden Tiergesundheitsdienste eingerichtet.
(2)
Die Tiergesundheitsdienst können Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen durchführen, soweit nicht die in den §§ 1 bis 4 genannten Behörden Anordnungen oder Durchführungsmaßnahmen treffen.
§ 34
Aufgabenträger
(1)
Die Tiergesundheitsdienste sind Aufgabe des Landes und der Tierseuchenkasse.
(2)
Die staatlichen Behörden und Dienststellen werden bei Erfüllung von Aufgaben der Tiergesundheitsdienste im Rahmen ihrer Dienstaufgaben tätig
(3)
Im übrigen sind die Tiergesundheitsdienste Aufgabe der Tierseuchenkasse. In der Regel werden sie als unselbständige Einrichtungen der Tierseuchenkasse unter Beteiligung freiberuflicher Tierärzte betrieben. Die Rechtaufsichtsbehörde kann dazu der Tierseuchenkasse Weisungen erteilen.
(4)
Ergänzende Untersuchungen sind in den Chemischen und Veterinäruntersuchungsämtern oder im Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamt Aulendorf - Diagnostikzentrum durchzuführen.
FÜNFTER TEIL
KOSTEN
§ 36
Kostenanteil des Landes
Das Land trägt bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen unbeschadet der §§ 23, 37 und 38 bis 40 die Kosten
(1)
der Anordnungen, Leitung und Überwachung der Bekämpfungsmaßnahmen des Landes, der dienstlichen Tätigkeit der beamteten Tierärzte und der von ihnen beauftragten Bienensachverständigen sowie die Kosten der Amtsverrichtungen der nach § 2 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes zugezogenen anderen approbierten Tierärzte,
(2)
der Untersuchungen in den Chemischen und Veterinäruntersuchungsämtern oder im Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamt Aulendorf - Diagnostikzentrum, soweit das Untersuchungsmaterial vom beamteten Tierarzt oder in dessen Auftrag auf Grund von Rechtsvorschriften oder Richtlinien des Ministeriums zur Bekämpfung von Tierseuchen eingesandt wird.
§ 37
Kostenanteil der Tierseuchenkasse
Die Tierseuchenkasse trägt bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen unbeschadet der §§ 37 a bis 40 die Kosten
(1)
des Transports, der Schlachtung und Verwertung von Tieren, die auf polizeiliche Anordnung oder mit Zustimmung des beamteten Tierarztes in einem Schlachthaus geschlachtet werden, nach Maßgabe von § 36 Nr. 4 Satz 2,
(2)
der Tiergesundheitsdienste, sowie sie Aufgabe der Tierseuchenkasse sind; dazu gehören auch die Kosten nach § 36 Abs. 2, soweit das Untersuchungsmaterial von Bediensteten des Landes oder in deren Auftrag im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Tiergesundheitsdienste eingesandt oder eingeholt wird,
(3)
der Zulagen und Zuwendungen, die den beamteten Tierärzten bei der Erfüllung von Aufgaben der Tiergesundheitsdienste gewährt werden
§ 37a
Zuschuss des Landes für die Tiergesundheitsdienste
Das Land gewährt der Tierseuchenkasse zu den notwendigen Aufwendungen für die Tiergesundheitsdienste jährlich einen Zuschuss im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, höchstens jedoch 25 vom Hundert der notwendigen Aufwendungen
§ 39
Kostenanteil der Tierbesitzer
(1)
Bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes und der auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen trägt im übrigen der Eigentümer, Besitzer oder Begleiter der Tiere, der Unternehmer der betroffenen Betriebe oder Veranstaltungen, der Eigentümer oder Besitzer der betroffenen Gegenstände, Räume und anderen Örtlichkeiten die Kosten.
(2)
Der Tierbesitzer trägt auch die Kosten von Maßnahmen diagnostischer Art, die, ausgenommen die Fälle des § 38, auf Grund des Tierseuchengesetzes oder einer auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnung angeordnet worden sind, soweit sie nicht vom Land oder von der Tierseuchenkasse übernommen werden