Tierseuchenkasse Baden-Württemberg
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Tierseuchengesetz
 
AGTierSG

Auszüge aus dem Ausführungsgesetz
zum Tierseuchengesetz

in der Fassung vom 19. November 1987 (GBl. S. 525),
zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2004 (GBl. S. 112)



ERSTER TEIL
Behörden und Verfahren

§ 4
Örtliche Zuständigkeit

(1)
Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk eine tierseuchenrechtliche Aufgabe wahrzunehmen ist.
(2)
Sind bei Tierseuchen Sperrbezirke, Beobachtungsgebiete oder ähnliche gefährdete Gebiete zu bilden, so ist für ihre Anordnung die Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk die Seuche aufgetreten ist, auch insoweit zuständig, als sich die Anordnung auf Nachbarbezirke erstreckt.


ZWEITER TEIL
Tierseuchenkasse
1. ABSCHNITT
Errichtung und Rechtsstellung


§ 8
Errichtung
(1)
Für das Land Baden-Württemberg wird eine Tierseuchenkasse als rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Stuttgart errichtet.
(2)
Die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg verwaltet ihre Angelegenheiten im Rahmen der Gesetze unter eigener Verantwortung.
(3) Die Tierseuchenkasse besitzt das Recht, Beamte zu haben.

§ 9
Aufgaben

Die Tierseuchenkasse leistet Entschädigungen für die Tierverluste nach den Vorschriften des Tierseuchengesetzes. Sie kann Schäden und Aufwendungen ersetzen, die durch Tierseuchen und andere Tierkrankheiten und deren Bekämpfung entstehen. Außerdem wirkt sie mit bei Vorbeugungs- und Bekämpfungsmaßnahmen gegen Tierseuchen und andere Tierkrankheiten sowie bei der Förderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Haustiere, insbesondere durch Tiergesundheitsdienste. Sie unterstützt ferner finanziell nach § 38 dieses Gesetzes oder freiwillig behördliche Maßnahmen zur planmäßigen Bekämpfung von Tierseuchen und anderen Tierkrankheiten. Zu einschlägigen wissenschaftlichen Untersuchungen kann sie Zuwendungen geben.



2. ABSCHNITT
Verfassung und Verwaltung

§ 11
Organe
Organe der Tierseuchenkasse sind der Verwaltungsrat, der Geschäftsführer und die beschließenden Beiräte.

§ 12
Rechtsstellung und Aufgaben des Verwaltungsrats
(1)
Die Verwaltungsrat ist das Hauptorgan der Tierseuchenkasse. Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Tierseuchenkasse, insbesondere über die Satzungen, über die Aufnahme von Darlehen, ber Grundstücksangelegenheiten sowie über freiwillige Leistungen, soweit er nicht Richtlinien für die Gewährung aufgestellt hat.
(2) Der Verwaltungsrat beschließt über alle grundsätzlichen Angelegenheiten der Tierseuchenkasse, insbesondere über die Satzungen, über die Aufnahme von Darlehen, über Grundstücksangelegenheiten sowie über freiwillige Leistungen, soweit er nicht Richtlinien für die Gewährung aufgestellt hat.
(3) Der Verwaltungsrat kann sich über die Geschäftsführung unterrichten lassen; er hat Anspruch auf Akteneinsicht.

§ 13
Zusammensetzung des Verwaltungsrats, Vorsitzender

(1)

Der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse besteht aus

1.

acht beitragspflichtigen Tierbesitzern, und zwar zwei Tierbesitzern aus jedem Regierungsbezirk

2.

dem als Geschäftsführer nach § 15 Abs. 1 bestellten Beamten des tierärztlichen Dienstes und einem weiteren Vertreter des Ministeriums,

3.

drei Angehörigen der staatlichen Veterinärverwaltung, darunter einem Leiter eines staatlichen tierärztlichen Untersuchungsamtes und

4.

einem Mitglied der Landestierärztekammer im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Kammergesetzes.

(2)

Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat einen Stellvertreter

(3)

Der Verwaltungsrat wählt jeweils bei seinem ersten Zusammentreten seinen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter

(4)

Der Vorsitzende ist von Geschäftsführer über alle wichtigen Angelegenheiten zu unterrichten. Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Verwaltungsrats ein und leitet sie.

(5)

Der Vorsitzende kann zu den Sitzungen des Verwaltungsrats weitere Personen zur Beratung beiziehen.



§ 19
Einnahmen und Ausgabendeckung

(1)

Die Einnahmen der Tierseuchenkasse bestehen aus

1.

den Beiträgen der Tierbesitzer, den Gebühren und anderen Entgelten

2.

dem Ertrag der angelegtenMittel und Rücklagen

3.

den Erstattungen durch das Land nach § 23

(2)

Aus Beiträgen für eine Tierart dürfen nur Ausgaben für die Tiere dieser Tierart gedeckt werden. Dies gilt nicht für Ausgaben, die erstattet werden


§ 20
Beiträge der Tierbesitzer
(1)
Von den Tierbesitzern werden zur Deckung des Aufwands der Tierseuchenkasse jährlich Beiträge erhoben. Beiträge sind für Pferde, Rinder, Schweine, Schafe und Bienenvölker zu erheben. Für andere Tierarten, insbesondere Süßwasserfische und Geflügel, können Beiträge erhoben werden, soweit es zur Erfüllung der Aufgaben nach § 9 erforderlich ist. Für Bienenvölker kann abweichend von Satz 1 durch Satzung bestimmt werden, daß die Beiträge für einen Zeitraum bis zu vier Jahren erhoben werden.
(2)
Für Tiere, die dem Bund oder dem Land gehören, und für das Viehhöfen, Schlachthöfen einschließlich der öffentlichen Schlachthäuser oder sonstigen Schlachtstätten zugeführte Schlachtvieh sowie für Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden, werden keine Beiträge erhoben.
(3)
Die Beitragssätze und der Zeitpunkt der Entstehung und der Fälligkeit der Beitragsschuld werden in der Haushaltssatzung festgelegt.
(4)
Die Höhe der Beitragssätze wird aus dem voraussichtlichen Gesamtaufwand für die einzelne Tierart einschließlich der anteilmäßigen Verwaltungskosten unter Berücksichtigung der Rücklagen und aus der Zahl der Tiere jeder Art errechnet. Die Beiträge, die zur Gewährung von Entschädigungen für Pferde, die zur Gewährung von Entschädigungen für Pferde, Rinder, Schweine und Schafe erhoben werden, sind nach der Größe der Bestände zu staffeln. Im übrigen können die Beiträge nach der Größe der Bestände oder nach dem Alter der Tiere gestaffelt werden.
(5)
Beitragsmaßstab ist der Bestand an Tieren und Bienenvölkern an einem durch Satzung zu bestimmenden Stichtag. Die Satzung kann hiervon für diejenigen Fälle abweichen, in denen sich bei einem Tierbesitzer der Bestand an Tieren einer Tierart nach dem Stichtag um mindestens 10 von Hundert ändert oder die Haltung von Tieren einer am Stichtag nicht gehaltenen Tierart aufgenommen wird. Für Süßwasserfische kann durch Satzung bestimmt werden, was als Bestand an Tieren gilt.
(6) Für Viehhändler kann abweichend von Absatz 5 durch Satzung ein besonderer Beitragsmaßstab auf der Grundlage der Zahl der im Vorjahr umgesetzten Tiere festge-setzt werden. Außerdem kann bei landwirtschaftlichen Betriebsformen mit innerhalb des Erhebungszeitraumes regelmäßig wechselnden Tierbestandszahlen durch Sat-zung an Stelle der Stichtagserhebung als Beitragsmaßstab eine durchschnittliche Bestandsberechnung festgesetzt werden.

§ 20 a
Pflichten der Tierbesitzer
(1)
Die Tierbesitzer sind verpflichtet, der Tierseuchenkasse oder den von ihr beauftragten Personen jährlich sowie darüber hinaus auf deren Aufforderung die zur Feststellung der Beitragsschuld erforderlichen Mitteilungen zu machen. Form und Verfahren der Mitteilungen werden durch Satzung geregelt, die auch einen Katalog der bei den Tierbesitzern zu erhebenden Angaben enthält. Durch Satzung kann bestimmt werden, daß die Mitteilungspflicht auch dadurch erfüllt werden kann, daß der Tierbesitzer das Statistische Landesamt zur Übermittlung der erforderlichen Daten aus der Viehzählung ermächtigt.
(2)
Der Tierbesitzer ist für den rechtzeitigen Zugang der Mitteilungen nach Absatz 1 bei der Tierseuchenkasse verantwortlich. Bei Tierbesitzern, die eine Mitteilung nicht oder nicht fristgemäß machen, können die zur Feststellung der Beitragsschuld erforderlichen Angaben nach erfolgloser Mahnung von Beauftragten der Gemeinden oder der Tierseuchenkasse erhoben werden. Zudem kann bei der jährlichen Festsetzung der Beiträge nach erfolgloser Mahnung ein Verspätungszuschlag in Höhe von mindestens 25 € und höchstens 500 € erhoben werden, falls die Verspätung vom Tierbesitzer zu vertreten ist; der Verspätungszuschlag darf jedoch die Höhe der Beitragsschuld nicht übersteigen. Auslagen, die der Tierseuchenkasse bei der Erhebung, Festsetzung, dem Einzug und der Abrechnung entstehen, können dem Tierbesitzer gleichfalls auferlegt werden, wenn er die Fristüberschreitung zu vertreten hat. Näheres regelt die Satzung.
(3) Soweit zur Feststellung der Beitragsschuld erforderlich, sind die Beauftragten der Gemeinden und der Tierseuchenkasse berechtigt,
1. Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume, Ställe und ähnliche Räume, in denen Tiere gehalten werden, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten,
2. geschäftliche Aufzeichnungen, Bücher und Unterlagen einzusehen und hieraus Abschriften oder Abzüge anzufertigen,
3. Auskünfte, insbesondere über Herkunft und Verbleib der Tiere von den Tierbesitzern zu verlangen.
(4) Endet die Tierhaltung im Laufe eines Kalenderjahres, haben die Tierbesitzer auf Verlangen der Tierseuchenkasse den Besitzer anzugeben, an den die Tiere weiter- gegeben wurden. Im übrigen ist die Tierseuchenkasse gefugt, bei Tierbeständen, in denen Tiere von mehreren Eigentümern gehalten werden, zur Feststellung der Besitz- verhältnisse die erforderlichen Auskünfte zu verlangen.
(5) Die Daten der Tierbesitzer dürfen im Einzelfall von der Tierseuchenkasse zum Zwecke der Tierseuchenbekämpfung auf Anforderung der Veterinärämter an diese übermittelt werden.


§ 21
Erhebung der Beiträge
Die Beiträge werden von der Tierseuchenkasse festgesetzt und eingezogen
DRITTER TEIL
Ermittlung und Auszahlung der Entschädigung und Beihilfen
§ 27
Anträge
(1) Anträge auf Entschädigungen und Beihilfen sind an den beamteten Tierarzt zu richten.
(2) Der beamtete Tierarzt ist bei Schätzungen, die der Ermittlung von Entschädigungen und Beihilfen dienen, an Einzelweisungen nicht gebunden.
§ 28
Feststellung der Krankheit
(1) Zur Feststellung der für die Entschädigung maßgeblichen Krankheit hat der beamtete Tierarzt nötigenfalls das Tier unverzüglich zu untersuchen. Bei Bienen ist der Bienensachverständige zu beteiligen.
(2) Ergänzende Untersuchungen sind in den Chemischen und Veterinäruntersuchungsämtern und im Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamt Aulendorf - Diagnostikzentrum durchzuführen.
§ 29
Schätzung
(1) Der beamtete Tierarzt ermittelt unverzüglich den gemeinen Wert des Tieres und nötigenfalls auch den Wert der nach Maßgabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder behördlichen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres sowie die dem Besitzer infolge der behördlichen Anordnung bei der Verwertung entstandenen Kosten.
(2) Dem Tierbesitzer ist Gelegenheit zu geben, bei der Schätzung anwesend zu sein. Das Schätzergebnis ist ihm zu eröffnen.
§ 30
Niederschrift
Über den festgestellten Krankheitszustand und die Schätzung wird eine Niederschrift aufgenommen, die der beamtete Tierarzt unterzeichnet.
§ 31
Entschädigungsleistungen
Der beamtete Tierarzt leitet die Ermittlungsergebnisse unverzüglich der Tierseuchenkasse zu. Diese setzt die Entschädigung fest und zahlt sie aus.
§ 32
Beihilfeverfahren
(1) Der beamtete Tierarzt prüft die Voraussetzungen für die Beihilfeleistungen und leitet den Antrag unverzüglich der Tierseuchenkasse zu.
(2) Die Tierseuchenkasse setzt die Beihilfe fest und zahlt sie aus.
VIERTER TEIL
Tiergesundheitsdienste

§ 33
Aufgabe
(1) Zur Förderung der Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Haustierbestände durch vorbeugende Maßnahmen und durch planmäßige Bekämpfung besonders bedrohlicher oder verbreiteter Tierkrankheiten und Gesundheitsstörungen werden Tiergesundheitsdienste eingerichtet.
(2) Die Tiergesundheitsdienst können Maßnahmen zur Bekämpfung von Tierseuchen durchführen, soweit nicht die in den §§ 1 bis 4 genannten Behörden Anordnungen oder Durchführungsmaßnahmen treffen.

§ 34
Aufgabenträger
(1) Die Tiergesundheitsdienste sind Aufgabe des Landes und der Tierseuchenkasse.
(2) Die staatlichen Behörden und Dienststellen werden bei Erfüllung von Aufgaben der Tiergesundheitsdienste im Rahmen ihrer Dienstaufgaben tätig
(3) Im übrigen sind die Tiergesundheitsdienste Aufgabe der Tierseuchenkasse. In der Regel werden sie als unselbständige Einrichtungen der Tierseuchenkasse unter Beteiligung freiberuflicher Tierärzte betrieben. Die Rechtaufsichtsbehörde kann dazu der Tierseuchenkasse Weisungen erteilen.
(4) Ergänzende Untersuchungen sind in den Chemischen und Veterinäruntersuchungsämtern oder im Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamt Aulendorf - Diagnostikzentrum durchzuführen.

FÜNFTER TEIL
KOSTEN

§ 36
Kostenanteil des Landes
Das Land trägt bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen unbeschadet der §§ 23, 37 und 38 bis 40 die Kosten
(1) der Anordnungen, Leitung und Überwachung der Bekämpfungsmaßnahmen des Landes, der dienstlichen Tätigkeit der beamteten Tierärzte und der von ihnen beauftragten Bienensachverständigen sowie die Kosten der Amtsverrichtungen der nach § 2 Abs. 2 des Tierseuchengesetzes zugezogenen anderen approbierten Tierärzte,
(2) der Untersuchungen in den Chemischen und Veterinäruntersuchungsämtern oder im Staatlichen Tierärztlichen Untersuchungsamt Aulendorf - Diagnostikzentrum, soweit das Untersuchungsmaterial vom beamteten Tierarzt oder in dessen Auftrag auf Grund von Rechtsvorschriften oder Richtlinien des Ministeriums zur Bekämpfung von Tierseuchen eingesandt wird.

§ 37
Kostenanteil der Tierseuchenkasse
Die Tierseuchenkasse trägt bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes, dieses Gesetzes und der auf Grund dieser Gesetze erlassenen Rechtsverordnungen unbeschadet der §§ 37 a bis 40 die Kosten
(1) des Transports, der Schlachtung und Verwertung von Tieren, die auf polizeiliche Anordnung oder mit Zustimmung des beamteten Tierarztes in einem Schlachthaus geschlachtet werden, nach Maßgabe von § 36 Nr. 4 Satz 2,
(2) der Tiergesundheitsdienste, sowie sie Aufgabe der Tierseuchenkasse sind; dazu gehören auch die Kosten nach § 36 Abs. 2, soweit das Untersuchungsmaterial von Bediensteten des Landes oder in deren Auftrag im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Tiergesundheitsdienste eingesandt oder eingeholt wird,
(3) der Zulagen und Zuwendungen, die den beamteten Tierärzten bei der Erfüllung von Aufgaben der Tiergesundheitsdienste gewährt werden

§ 37a
Zuschuss des Landes für die Tiergesundheitsdienste
Das Land gewährt der Tierseuchenkasse zu den notwendigen Aufwendungen für die Tiergesundheitsdienste jährlich einen Zuschuss im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel, höchstens jedoch 25 vom Hundert der notwendigen Aufwendungen

§ 39
Kostenanteil der Tierbesitzer
(1) Bei der Durchführung des Tierseuchengesetzes und der auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen trägt im übrigen der Eigentümer, Besitzer oder Begleiter der Tiere, der Unternehmer der betroffenen Betriebe oder Veranstaltungen, der Eigentümer oder Besitzer der betroffenen Gegenstände, Räume und anderen Örtlichkeiten die Kosten.
(2) Der Tierbesitzer trägt auch die Kosten von Maßnahmen diagnostischer Art, die, ausgenommen die Fälle des § 38, auf Grund des Tierseuchengesetzes oder einer auf Grund des Tierseuchengesetzes erlassenen Rechtsverordnung angeordnet worden sind, soweit sie nicht vom Land oder von der Tierseuchenkasse übernommen werden