Satzung der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg
über die Beiträge der Tierbesitzer (Beitragssatzung)
vom 19. November 2007
geändert durch die Satzung vom 01. Dezember 2008
Auf Grund von § 10 Abs.1, § 12 Abs. 1 Satz 2, § 20 Abs. 5 und 6 und § 20a Abs. 1 und 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (AGTierSG) in der Fassung vom 19. November 1987 (GBl. Seite 525 ), geändert durch das Gesetz vom 11. März 2004 (GBl. Seite 112), hat der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg am 01.12.2008 folgende Satzung beschlossen:
1. Auszug aus der Beitragssatzung der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg
§ 1 Beitragsmaßstab, Bestand
(1)
Beitragsmaßstab für die jeweilige Beitragsveranlagung ist, vorbehaltlich der Regelung in § 4, der am 01. Januar (Stichtag) des vorangegangenen Jahres (Stichtag) vorhandene Bestand an Tieren und Bienenvölkern.
(2)
Abweichend von Absatz 1 kann bei landwirtschaftlichen Betriebsformen mit regelmäßig wechselnden Tierbestandszahlen innerhalb des Erhebungszeitraumes anstelle der Stichtagserhebung schriftlich folgender Beitragsmaßstab beantragt werden:
Die Anzahl der Tiere des höchsten Bestandes, der gehalten werden kann mal Mittelungsfaktor 0,9 ergibt den zu verlangenden Jahresdurchschnittsbestand
(3)
Abweichend von Absatz 1 ist Beitragsmaßstab für
die Beitragsveranlagung von Viehhändlern ein vom Hundertsatz der im
Vorjahr umgesetzten Tiere und zwar bei
Rindern
2 vom Hundert
wobei bei der Berechnung der Stückzahl die ersten 3.000 umgesetzten Rinder voll, die darüber hinaus liegende Anzahl zu fünfzig vom Hundert berücksichtigt werden.
Schweinen
0,75 vom Hundert
wobei bei der Berechnung der Stückzahl die ersten 75.000 umgesetzten Schweine voll, die darüber hinaus liegende Anzahl zu fünfzig vom Hundert berücksichtigt werden.
anderen beitragspflichtigen Tierarten nach § 2 Satz 1
4 vom Hundert
Viehhändler im Sinne dieser Vorschrift sind auch Vieheinkaufs-
und Viehverwertungsgenossenschaften. Die Einstufung erfolgt nach
der jeweils gültigen Bestandsgrößenklasse.
(4)
Tierbestand im Sinne dieser Satzung sind alle Tiere einer Art,
die hinsichtlich der tatsächlichen Nutzung, räumlichen
Anordnung, Versorgung oder Entsorgung und des Tierverkehrs eine
seuchenhygienische Einheit bilden, auch wenn sie verschiedenen
Eigentümern gehören.
(5)
Werden Tiere von mehreren Besitzern (Tierbesitzer) gemeinsam in einem Tierbestand im Sinne von Abs. 4 gehalten, so gilt der für diesen Bestand Verantwortliche als melde- und beitragspflichtige Tierbesitzer.
(6)
Tiere, die vom Tierbesitzer im Erhebungszeitraum nicht länger als 6 Monate anderweitig untergebracht werden, sind von ihm in die Meldung seiner Tierbestandszahlen aufzunehmen.
§ 2 Beitragspflicht, Meldepflicht
(1)
Tierbesitzer von Pferden, Schweinen, 10 Monaten alten und älteren Schafen, Bienenvölkern, Hühner und Truthühner haben der Tierseuchenkasse innerhalb von zwei Wochen nach dem Stichtag schriftlich ihren Namen, die Anschrift, die Art und die Zahl der bei ihnen am Stichtag vorhandenen Tiere und Bienenvölker zu melden. Tierbesitzer mit bis zu 49 Stück Hühner und/oder Truthüner, die nur diese und keine anderen beitragspflichtigen Tiere halten, sind weder melde- noch beitragspflichtig.
(2)
Nicht melde- und beitragspflichtig sind Tierbesitzer, die Tiere nicht länger als 6 Monate in Baden-Württemberg halten und in einer anderen Tierseuchenkasse im Geltungsbereich des Tierseuchengesetzes ihrer Melde- und Beitragspflicht nachgekommen sind. Die ist auf Anforderung vom Tierbesitzer nachzuweisen.
(3)
Abweichend von Abs. 1 Satz 1 muss die Meldung der Viehhändler bis zum 1. Februar des laufenden Jahres bei der Tierseuchenkasse erfolgen
(4)
Die Meldung muss auf den von der Tierseuchenkasse ausgegebenen Meldebogen erfolgen. Der Tierbesitzer ist für den rechtzeitigen Zugang des Meldebogens bei der Tierseuchenkasse verantwortlich. Hat ein Tierbesitzer zum Stichtag keinen Meldebogen erhalten, so hat er diese rechtzeitig bei der Tierseuchenkasse anzufordern.
(5)
Der Neubeginn einer Haltung von Tieren ist schriftlich innerhalb
von zwei Wochen an die Tierseuchenkasse zu melden.
(6)
Für Tierbesitzer, die Bienenvölker halten und Mitglied in einem Imkerverein sind, besteht für die Bienenvölker keine Meldepflicht. Die Nachmeldepflicht nach § 4 entfällt
§ 3 Verspätungszuschlag, Auslagenersatz
(1)
Bei Tierbesitzern, die eine Meldung/Mitteilung nicht oder nicht fristgerecht abgeben, können die zur Feststellung der Beitragsschuld erforderlichen Angaben nach erfolgloser Anmahnung von Beauftragten der Gemeinden oder der Tierseuchenkasse erhoben werden. Außerdem wird bei diesen Tierbesitzern bei der jährlichen Festsetzung der Beiträge nach erfolgloser Anmahnung der Meldekarte bzw. bei Tierbesitzern, die der sonst geforderten Meldeverpflichtung nach der Satzung nicht nachgekommen sind, ein Verspätungszuschlag in Höhe von 10 vom Hundert der errechneten Beitragsschuld, mindestens jedoch 25 € und höchstens 500 € erhoben, wenn sie die Verspätung zu vertreten haben. Der Verspätungszuschlag darf jedoch die Höhe der Beitragsschuld nicht überschreiten.
(2)
Hat der Tierbesitzer die Überschreitung der Fristen nach § 2 und § 4 zu vertreten, werden ihm die Auslagen, die der Tierseuchenkasse bei der Erhebung (Meldung der vorhandenen Tierzahlen), Festsetzung (Veranlagung der Beitragsschuld), dem Einzug und der Abrechnung (Einzugsverfahren zum Fälligkeitszeitpunkt und notwendige Vollstreckungsverfahren) entstehen, auferlegt. Berechnet werden hier die pro Einzelfall angefallenen Kosten (Portokosten) und ein Pauschalbetrag in Höhe von 10 € für den angefallenen Personal- und Sachaufwand. Die Festsetzung von Mahngebühren und die Erhebung von Säumniszuschlägen nach den jeweils geltenden Bestimmungen bleiben hiervon unberührt.
§ 4 Änderungen nach dem Stichtag
(1)
Erhöht sich bei einem Tierbesitzer nach dem Stichtag oder
nach einer Beitragsermäßigung gemäß Absatz 4 der
Bestand an Tieren oder einer Tierart oder Bienenvölkern um
mehr als 20 vom Hundert, so ist der Tierbesitzer zur Nachmeldung
verpflichtet. Nicht nachgemeldet werden muß, wenn die
Erhöhung unter 10 Tieren einer Tierart oder Bienenvölker
liegt und wenn keine andere Bestandsgrößenklasse erreicht
wird. Die Änderung ist innerhalb von zwei Wochen schriftlich
der Tierseuchenkasse mitzuteilen. Für die hinzugekommenen
Tiere und Bienenvölker werden beginnend mit dem der Erhöhung
folgenden Kalendermonat Beiträge erhoben, wobei für
jeden Kalendermonat ein Zwölftel des Beitragssatzes berechnet
wird.
(2)
Absatz 1 Sätze 3 und 4 gelten entsprechend, wenn nach
dem Stichtag die Haltung von Tieren einer am Stichtag nicht
gehaltenen Tierart oder von Bienenvölkern aufgenommen wird.
(3)
Keine Meldung nach den Absätzen 1 und 2 ist erforderlich,
a)
wenn sich der Tierbestand vorübergehend durch eine seuchenrechtliche Anordnung erhöht.
b
wenn sich die Erhöhung einmal im Jahr über höchstens 2 Wochen, ab Beginn der Erhöhung erstreckt
(4)
Verringert sich bei einem Tierbesitzer nach dem Stichtag der Bestand an Tieren einer Tierart oder Bienenvölker um mehr als 20 vom Hundert, so werden auf Antrag des Tierbesitzers die Beitrage ermäßigt. Eine Ermäßigung erfolgt nicht, wenn die Verringerung unter zehn Tieren einer Tierart oder Bienenvölker liegt. Absatz 1 Satz 4 findet sinngemäß Anwendung. Der Antrag muß vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Verringerung erfolgt, bei der Tierseuchenkasse schriftlich gestellt werden. Spätere Anträge können nicht berücksichtigt werden.
(5)
Wird die Haltung einer Tierart oder der Bienenvölker zwischen zwei Stichtagen auf Dauer (mindestens zwölf Monate) aufgegeben, so ist die Aufgabe innerhalb von 2 Wochen schriftlich zu melden. Die Meldung muss vor Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Aufgabe erfolgte, bei der Tierseuchenkasse schriftlich eingegangen sein. Spätere Meldungen können nicht berücksichtigt werden. Mit der Meldung der Aufgabe muss auch der Verbleib der Tiere angegeben werden.
(6)
Bei Beträgen unter 5 € unterbleibt eine Nachveranlagung und Erstattung nach den Absätzen 1,2,4 und 5. Die Nachmeldepflicht bleibt hiervon unberührt.
§ 5 Meldepflicht Rinderbesitzer
(1)
Die zur Beitragsveranlagung erforderlichen Rinderbestandsdaten werden zum 01.01. für das entsprechende Kalenderjahr aus der Datenbank des Herkunfts- und Informationssystem Tiere (HIT) nach § 2 Abs. 3 Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz (RiRegDG) entnommen. Die Meldepflicht nach § 1 Abs. 2, und 5, § 2 Abs. 1 und 6 sowie die Nachmeldepflicht nach § 4 Abs. 1, 2 , 4 und 5 entfällt somit für Tierbesitzer von Rindern (einschl. Wasserbüffel, Bisons und Wisente).
(2)
Sind die Daten in HIT falsch und wird der Rinderbesitzer mit diesen Daten veranlagt, so hat er die Daten innerhalb von 2 Wochen nach Feststellung des Fehlers bei HIT zu bereinigen, damit die Beitragsveranlagung angepasst werden kann.
(3)
Verstößt der Rinderbesitzer schuldhaft gegen die Anzeigepflicht von Bestandsveränderungen an HIT nach § 29 Viehverkehrsverordnung, verliert er den Anspruch auf Leistungen der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg.
§ 6 Sonstiges
(1)
Zur Feststellung der Besitzverhältnisse sind der Tierseuchenkasse
schriftlich die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(2)
Eine Befreiung von der Beitragspflicht zur Tierseuchenkasse
ist nicht zulässig. § 20 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung
des Tierseuchengesetzes bleibt hiervon unberührt.
(3)
Wer schuldhaft gegen die Beitrags- und Meldepflicht nach den
§§ 2 und 4 dadurch verstößt, daß er
1.
keine oder verspätete bzw. fehlerhafte Angaben macht oder
2.
die fälligen Beiträge nicht, nicht rechtzeitig oder
nicht vollständig entrichtet,
verliert den Anspruch auf Leistungen der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg.
(4)
Eine Aufrechnung von nicht anerkannten oder rechtskräftig
festgestellten Leistungsansprüchen des Tierbesitzers gegen
Beitragsforderungen der Tierseuchenkasse ist ausgeschlossen.
(5)
Vorsätzliche oder leichtfertige Verstöße gegen die Beitrags- und Meldepflichten nach § 2 und § 4, die es ermöglichen, Beiträge zu verkürzen oder einen nicht gerechtfertigten Beitragsvorteil zu erlangen, können als Ordnungswidrigkeit nach § 8 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in Verbindung mit § 45 KAG verfolgt werden.
§ 7 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg (Zentralblatt der BW-Woche) in Kraft. Gleichzeitig tritt die Beitragssatzung vom 19.11.2007 (veröffentlicht im Staatsanzeiger Nr. 4 vom 04.02.2008) außer Kraft.
Stuttgart, den 01.12.2008
Dr. Gossger
Geschäftsführer
Die vorstehende Änderung der Beitragssatzung wurde vom Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg mit Schreiben vom 22.12.2008, Az.: 14-9103.10/4 gemäß § 10 Abs. 2 AGTierSG genehmigt. Im Staatsanzeiger Nr. 2/2009 vom 23.01.2009 veröffentlicht und somit am 24.01.2009 in Kraft getreten.