der Tierseuchenkasse Baden - Württemberg
über die Gewährung von Beihilfen und sonstigen Leistungen
(Leistungssatzung)
Vom 26. März 2007
Auf Grund von § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 2 und § 24 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung des Tierseuchengesetzes (AGTierSG) in der Fassung vom 19. November 1987 (GBl. S.525), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. März 2004 (GBl. S.112), unter Berücksichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1857/2006 der Kommission vom 15.Dezember 2006 über die Anwendung der Artikel 87 und 88 EG-Vertrag auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere in der Erzeugung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen tätige Unternehmen und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 70/2001 (ABl EG Nr. L 358 S.3) hat der Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg am 26. März 2007 folgende Satzung beschlossen:
§ 1
(1)
Die Tierseuchenkasse gewährt im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel für Pferde, Rinder, Schweine, Schafe, Bienenvölker und Geflügel in Baden-Württemberg
1.
bei Schäden infolge von Tierverlusten durch infektiöse Tierkrankheiten, sowie bei anderen Schäden infolge Tierkrankheiten nach veterinärbehördlichen oder von der Tierseuchenkasse gebilligten Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung oder Bekämpfung von infektiösen Tierkrankheiten,
Beihilfen in Höhe, von 30 vom Hundert bis 100 vom Hundert des gemeinen Wertes des getöteten oder verendeten Tieres, oder eines Festbetrages.
2.
zu Maßnahmen zur Verhütung, Erkennung und Bekämpfung von Tierkrankheiten, die mit Billigung der Tierseuchenkasse Baden - Württemberg durchgeführt werden, Leistungen, soweit die dafür festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.
3.
Beihilfen in Höhe von 80 vom Hundert zu den Kosten von Desinfektionsmitteln bei Desinfektionen nach §1 Abs.1 AGTierSG bei den in Absatz 1 genannten Tierarten.
4.
außerdem übernimmt die Tierseuchenkasse die Kosten von in den staatlichen tierärztlichen Untersuchungseinrichtungen des Landes Baden-Württemberg durchgeführten labordiagnostischen Maßnahmen zur Erkennung von Tierkrankheiten in Höhe der in der einschlägigen Gebührenverordnung für die staatlichen Untersuchungseinrichtungen festgelegten Gebührensätze, wobei die Art und Zahl der Untersuchungen je Betrieb begrenzt sind. Wird der beabsichtigte Zweck der Untersuchungen durch gleichwertige Untersuchungen erfüllt, für die niedrigere Gebührensätze gelten, werden von der Tierseuchenkasse die niedrigeren Gebührensätze übernommen. Ändern sich die Gebührensätze in der einschlägigen Gebührenverordnung, erhöhen oder vermindern sich die Kosten, die die Tierseuchenkasse übernimmt in dem Verhältnis, das der Änderung der Gebührensätze entspricht; bei einer Anhebung jedoch höchstens um 50 vom Hundert.
Art, Höhe und Voraussetzungen der in Nr. 1, 2 und 4 genannten Beihilfen und sonstigen Leistungen werden in einem vom Verwaltungsrat der Tierseuchenkasse beschlossenen Leistungsverzeichnis festgelegt. Dieses wird den Tierbesitzern auf Anfrage kostenlos zugesandt. Zusätzlich wird es im Internet unter www.tsk-bw.de bekannt gegeben. Auf Änderungen des Leistungsverzeichnisses wird im Staatsanzeiger von Baden-Württemberg hingewiesen.
(2)
Der Beihilfeausschuss der Tierseuchenkasse kann im Rahmen der vorhandenen Haushaltsmittel im Einzelfall sonstige, nicht in Absatz 1 Nr. 1 aufgeführte Beihilfen als außerordentliche Beihilfen an Tierbesitzer in Baden-Württemberg für die in Absatz 1 genannten Tierarten gewähren, soweit die Voraussetzungen der §§ 2 und 3 erfüllt sind.
§ 2
(1)
Voraussetzung für die Gewährung ist unter anderem die ordnungsgemäße Meldung des Tierbestandes und die rechtzeitige Zahlung der fälligen Beiträge zur Tierseuchenkasse nach den Vorgaben der Beitragssatzung. Bei nachträglichem bekannt werden von Verstößen gegen die Melde- und Beitragspflicht kann die Beihilfe oder sonstige Leistung zurückgefordert werden. Die Rückforderung kann durch Bescheid erfolgen.
(2)
Der Antrag auf Beihilfe ist innerhalb von sechs Monaten nach Eintritt des Schadens oder der Entstehung der Kosten bei der zuständigen Unteren Verwaltungsbehörde (Veterinäramt) zu stellen. Für Beihilfen nach § 1 Abs.2 kann der Beihilfeausschuss eine davon abweichende Frist beschließen.
(3)
Wird bei der Bearbeitung von Anträgen auf Beihilfen und sonstigen Leistungen festgestellt, dass der Antragsteller fahrlässig gegen die Meldepflicht nach der Beitragssatzung verstoßen hat, wird die Leistung versagt. Ist die Schuld nach der Sachlage gering, wird die Leistung um den Prozentsatz der nicht angegebenen Tiere, jedoch höchstens um 60 vom Hundert gekürzt. Bei über 60 vom Hundert Mindermeldung kann nicht mehr von einer geringen Schuld ausgegangen werden. Dabei wird die gemeldete Tierzahl als 100 vom 100 zu Grunde gelegt.
§ 3
Voraussetzungen für die Beihilfegewährung sind:
1.
Rechtzeitiges Zuziehen eines Tierarztes oder des Tiergesundheitsdienstes der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg und der Nachweis über ausreichende tierärztliche Behandlung, sowie die Einleitung erforderlicher Untersuchungen,
2.
rechtzeitige Verständigung des zuständigen Veterinäramtes durch den Tierbesitzer,
3.
Bestätigung der Krankheit (Untersuchungsbefund, Sektionsbefund, tierärztliches Gutachten),
4.
Ermittlung des gemeinen Wertes (aktueller Verkehrswert) durch das zuständige Veterinäramt,
5.
Dokumentation der Verluste (Ablieferungsbescheinigungen der TBA, Schlachtbescheinigungen),
6.
keine erkennbare Vernachlässigung der Sorgfaltspflicht zur Abwendung oder Eingrenzung des Schadens.
7.
Antragstellung durch den Tierbesitzer.
§ 4
(1)
Empfänger der Beihilfe:
1. nach § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 sowie nach § 1 Abs. 2 ist der Tierbesitzer nach § 1 der Beitragssatzung (in der jeweils geltenden Fassung), es sei denn, der Tierseuchenkasse ist bekannt, dass er seinen Anspruch an einen Dritten abgetreten hat. Mit der Zahlung ist jeder Anspruch eines Dritten erloschen.
2. nach § 1 Abs. 1 NRn. 2 und 4 ist im Teil 2 und 3 des Leistungsverzeichnisses (in der jeweils aktuellen Fassung) festgelegt.
(2)
Die Gewährung von Beihilfen und Sonstigen Leistungen kann im Einzelfall von Bedingungen oder Auflagen abhängig gemacht werden, die zur Beseitigung haltungshygienischer Mängel erforderlich sind.
(3)
Tierbesitzer, deren Tiere nach der Beitragssatzung (in der jeweils geltenden Fassung) beitragsfrei sind, erhalten keine Leistungen. Außerdem werden für Tiere, für die nach § 20 Abs. 1 AGTierSG kein Beitrag erhoben wird, auch keine Beihilfen und sonstigen Leistungen gewährt. Für Tiere, bei denen die Veranlagung zum Tierseuchenbeitrag vorübergehend ausgesetzt ist, bleibt der Anspruch auf Beihilfen und sonstige Leistungen erhalten.
(4)
Übersteigt die Summe der nach dem Leistungsverzeichnis in einem Haushaltsjahr voraussichtlich zu zahlenden Leistungen die verfügbaren Haushaltsmittel, so können die Leistungen in dem zur Anpassung an die Haushaltslage erforderlichen Maße gekürzt werden.
§ 5
(1)
Die Vorschriften des Tierseuchengesetzes über die Leistung von Entschädigungen für Tierverluste gelten bei der Gewährung von Beihilfen sinngemäß.
(2)
Eine Beihilfe entfällt, wenn nach den Vorschriften des Tierseuchengesetzes eine Entschädigung zu leisten ist.
(3)
Die Beihilfe je Tier darf 50 vom Hundert der im Tierseuchengesetz für Entschädigungen festgesetzten Höchstsätze nicht übersteigen. Auf die Beihilfe wird der Wert der verwertbaren Teile des Tieres angerechnet.
(4)
Bestehen auf Grund dieser Satzung oder anderer Satzungen oder Beschlüssen von Gremien der Tierseuchenkasse für dasselbe Tier mehrere Ansprüche auf Leistungen der Tierseuchenkasse, so wird die für den Tierbesitzer günstigste Beihilfe gewährt.
(5)
Für die Sanierung eines Bestandes, in dem mehrere Krankheiten gleichzeitig aufgetreten sind, wird Beihilfe nur für die Sanierung von einer dieser Krankheiten gewährt; Absatz 5 gilt entsprechend.
§ 6
Leistungen von privaten Versicherungen sind insoweit bei der Bemessung der Beihilfen zu berücksichtigen, wenn mit diesen zusammen mehr als 100 vom Hundert als Beihilfe gewährt werden würde.
§ 7
Die Bestimmungen dieser Satzung gelten auch für Vieh und Geflügel, das im Besitz von Vieh- und Geflügelhändlern ist, mit der Maßgabe, dass die Beihilfe und die sonstige Leistung pro Antragsteller im Jahr auf das 30-fache des bei der letzten Umlage festgesetzten Beitrages, höchstens jedoch auf 5.100€ begrenzt wird.
§ 8
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Leistungssatzung über die Gewährung von Beihilfen und sonstigen Leistungen vom 16. März 1999 (veröffentlicht im Staatsanzeiger Nr. 15 vom 19.04.1999), zuletzt geändert durch Satzung vom 5. März 2004 (veröffentlicht im Staatsanzeiger Nr. 10 vom 15.03.2004), außer Kraft. Bestimmungen der Leistungssatzung, in der bis zum 31.Dezember 2005 geltenden Fassung, die Leistungsansprüche enthalten, die über diese Leistungssatzung hinausgehen, sind bei Anträgen, die bis zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieser Leistungssatzung gestellt worden sind, anwendbar.
Stuttgart, den 26. März 2007
Dr. Gossger
Geschäftsführer der Tierseuchenkasse
Baden-Württemberg
Der Inhalt dieser Satzung stimmt mit dem Verwaltungsratsbeschluss überein
Ausgefertigt am 26. März 2007.
Dr. Gossger
Geschäftsführer der Tierseuchenkasse
Baden-Württemberg
Die vorstehende Satzung wurde vom Ministerium für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg mit Schreiben vom 26.04.2007 Az.:14-9103.10/1 genehmigt.
Veröffentlicht im Staatsanzeiger vom 21.Mai. 2007 Nr. Die vorstehende Satzung tritt am 01.01.2006 in Kraft.
Leistungsverzeichnis
der Tierseuchenkasse Baden Württemberg
gültig ab 01.01.2010 Teil 1
zu § 1Nr. 1
der Satzung der Tierseuchenkasse Baden - Württemberg
über die Gewährung von Beihilfen und sonstigen Leistungen
(Leistungssatzung)
Beihilfen zu Schäden
infolge von Tierverlusten wegen infektiöser Erkrankungen und deren Behandlung
Krankheit
Höhe der Beihilfe
Aujeszkysche Krankheit (AK)
bei Rindern
In Fällen, bei denen AK nach dem Tode weder histologisch noch virologisch nachgewiesen werden konnte, das Veterinäramt aber die Krankheit zu Lebzeiten aufgrund epidemiologischer Zusammenhänge klinisch festgestellt hat.
50 vom Hundert
des gemeinen Wertes
(d.g.W.)
Babesiose (Weiderot)
bei Rindern
Für verendete, notgetötete oder notgeschlachtete Tiere, wenn die Krankheit labordiagnostisch nachgewiesen wurde.
50 vom Hundert
d.g.W.
Blutarmut (ansteckende)
bei Pferden
Für verendete Tiere, bei denen die Schlachtung wegen Seuchenverdachts vom Veterinäramt verboten wurde, der Verdacht sich aber nicht bestätigt hat.
100 vom Hundert
d.g.W.
Bösartiges Katarrhalfieber (BKF)
bei Rindern
Für verendete, notgetötete oder notgeschlachtete Tiere, wenn die Krankheit labordiagnostisch nachgewiesen wurde.
50 vom Hundert
d.g.W.
Bovines Herpesvirus 1 (BHV 1) früher IBR/IPV
bei Rindern
Tierschäden
Für verendete, notgetötete oder notgeschlachtete Tiere, wenn die Krankheit nachgewiesen ist und eine Schadensquote von mehr als 5 vom Hundert erreicht ist. Ersatzweise kann auch die Jungtierquote zum Einsatz kommen, wobei die Schadensquote mehr als 30 vom Hundert betragen muss. Die Bestandspunktzahl und die Schadenspunktzahl errechnen sich wie folgt:
- Kälber unter 3 Monaten 1 Punkt,
- Tiere von 3 bis 12 Mon. 2 Punkte,
- Tiere über 1 Jahr 3 Punkte.
Aus der Relation der Punktzahlen zueinander ergibt sich die Schadensquote.
Die Jungtierquote ergibt sich aus der Anzahl der Tierverluste in der zusammengefassten Altersgruppe bis zu einem Jahr. Seuchenzüge können im Höchstfall bis zu einer Zeitdauer von einem Jahr berücksichtigt werden.
50 vom Hundert
d.g.W.
jedoch höchstens
410 € /Tier.
Leukose (enzootisch)
bei Rindern
Für Tiere, bei denen Leukose nach dem Tode festgestellt wurde.
80 vom Hundert
d.g.W.
Milzbrand
bei Pferden, bei Rindern
Für verendete oder notgetötete Tiere, bei denen eine noch mögliche Schlachtung wegen Seuchenverdachts vom Veterinäramt verboten wurde, der Verdacht sich aber nicht bestätigte.
80 vom Hundert
d.g.W.
Mucosal Disease (MD) / Bovine Virusdiarrhoe (BVD)
bei Rindern
Es wird eine Beihilfe für BVD-Dauerausscheider (= Virämiker, PI-Tiere) gewährt, die unverzüglich (innerhalb von 14 Tagen) nach der Befundmitteilung gemerzt werden. Vorraussetzung für die Gewährung einer Beihilfe ist die Kennzeichnung mit einer amtlichen Ohrmarke nach Viehverkehrsverordnung. Für in den Bestand verbrachte PI-Tiere wird keine Beihilfe gewährt.
Beihilfe BVD-Dauerausscheider sind Rinder, die
entweder zwei Mal im Intervall von mindestens 22 und höchstens 60 Tagen mit positivem Ergebnis auf BVD-Virus mit einer in der amtlichen Methodensammlungdie mit einer amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode untersucht worden sind
oder ein Mal mit positivem Ergebnis auf BVD-Virus mit einer in der amtlichen Methodensammlung beschriebenen Methode untersucht worden sind und vor Ablauf der Frist zur Durchführung einer zweiten Untersuchung infolge Erkrankrung an Mucosal Disease verendet sind oder notgetötet wurden.
Beihilfe für Rinder bis zum Ende des 6. Lebensmonats
(d.h. mindestens 1 Virusnachweis in den ersten 6 Lebensmonaten)
Eine Beihilfe wird für gemerzte und für an Mucosal Disease verendete bzw. wegen Mucosal Disease notgetötete PI-Tiere gewährt. Eine tierärztliche Bestätigung über den Tod bzw. die Nottötung wegen Mucosal Disease ist erforderlich, falls nur ein positives Ergebnis auf BVD-Virus vorliegt.
100 vom Hundert
des gemeinen Wertes jedoch höchstens
120,-- €/je Tier
Beihilfe für Rinder ab dem 7. Lebensmonat
Eine Beihilfe wird nur für an Mucosal Disease verendete oder wegen Mucosal Disease notgetötete PI-Tiere gewährt. Eine tierärztliche Bestätigung über den Tod bzw. die Nottötung wegen Mucosal Disease ist erforderlich, falls nur ein positives Ergebnis auf BVD-Virus vorliegt. Für schlachtfähige PI-Tiere wird keine Beihilfe gewährt.
.
100 vom Hundert
des gemeinen Wertes jedoch höchstens
200,-- €/je Tier
Paratuberkulose
bei Rindern
Ausmerzungsbeihilfe nach Feststellung der Krankheit durch das Veterinäramt, wenn die Auflagen des festgesetzten Bekämpfungsplans, den das Veterinäramt gemeinsam mit dem Rindergesundheitsdienst aufgestellt hat, erfüllt werden. Eine Kopie des Bekämpfungsplanes ist bei der ersten Beantragung mit einzureichen.
Die Ausmerzungsbeihilfe wird ab 6 Monate vor der Basisuntersuchung und bis 5 Jahre nach der Basisuntersuchung gewährt.
80 vom Hundert
d.g.W
Rindergrippe (Enzootische Bronchopneumonie)
bei Rindern
Wie bei BHV 1
Salmonellose
bei Rindern
a)
Für verendete Tiere, bei denen die Krankheit erst nach dem Tode festgestellt wurde.
50 vom Hundert
d.g.W.
b)
Wenn eine Behandlung zur Verhinderung der Ausmerzung angezeigt war und wenn die Behandlung nach einem Sanierungsplan des Veterinäramtes erfolgte.
50 vom Hundert
der Behandlungskosten, jedoch höchstens
13,-- €/ Kalb,
26,-- €/ Rind
über 3 Monate
Tollwut
bei Pferden, bei Rindern, bei Schweinen, bei Schafen
a)
Für verendete Tiere, bei denen die Schlachtung wegen Seuchenverdachts vom Veterinäramt verboten wurde, der Verdacht sich aber nicht bestätigte.
100 vom Hundert
d.g.W.
b)
Für Tiere, die mit Einwilligung des Veterinäramtes wegen Seuchenverdachts getötet wurden.
80 vom Hundert
d.g.W.
Verkalbungen (infektiös)
Für Verkalbefälle, wenn die infektiöse Ursache durch die aufgeführten Erreger labordiagnostisch gesichert ist und die Schadensquote über 20 vom Hundert des Kuhbestandes liegt. Es können Verkalbefälle mit einer Trächtigkeitszeit von mehr als drei Monaten, jedoch höchstens 273 Tage berücksichtigt werden. Der Zeitraum der Schäden darf sich nicht länger als über zwölf Monate erstrecken.
Als infektiöse Ursache von Verkalbungen gelten folgende Erreger: BHV1, BVD/MD-Virus, Neospora caninum, Chlamydien und Coxiella burnetii (Q-Fieber).
50 vom Hundert
des Wertes,
der bei Verkalbungen nach veterinärbehördlichen Maßnahmen gewährt wird
Vernichtung von verseuchten Bienenwohnungen
bei Bienen
Nach Auftreten von Bienenseuchen, sofern eine wirksame Entseuchung auf andere Art nicht möglich war.
100 vom Hundert des Marktwertes, höchstens aber 10,-- € je Bienenkasten, begrenzt auf 2 Bienenkästen pro gemeldetemBienenvolk
Veterinärbehördliche Maßnahmen Folgeschaden
bei Rindern
a)
Bei notwendiger tierärztlicher Behandlung, sofern ein unmittelbarer Zusammenhang mit der Maßnahme eindeutig vorlag.
100 vom Hundert
der Behandlungskosten,
jedoch höchstens
256,-- €/Bestand
b)
Bei Verkalbefällen und Totgeburten bis zu 14 Tage nach der Maßnahme, sofern das einzelne Kalb tot geboren wurde oder innerhalb von 24 Stunden nach der Geburt verendet ist. Ein Nachweis der Verkalbung muss erbracht sein.
100 vom Hundert
d.g.W. jedoch höchstens
a)
Einzeltiere
Bei Trächtigkeit bis 20 Wochen
128,-- €
Bei Trächtigkeit über 20 Wochen
205,-- €
b)
Zwillinge (zusammen)
Bei Trächtigkeit bis 20 Wochen
205,-- €
Bei Trächtigkeit über 20 Wochen
307,-- €
je Verkalbung
Eine zusätzliche Beihilfe wird nicht gewährt.
bei Schweinen
Für Verferkelungen, die im Zusammenhang mit der Durchführung amtlich angeordneter Maßnahmen (Blutentnahmen, Impfungen) bis zu 7 Tagen nach der Maßnahme aufgetreten sind. Es muss eine Bescheinigung des mit der Maßnahme beauftragten Tierarztes vorgelegt werden. Die Trächtigkeitsdauer muss mindestens 9 Wochen betragen haben.
100 vom Hundert
d.g.W.
jedoch höchstens 102,-- € je Wurf
Leistungsverzeichnis
der Tierseuchenkasse Baden Württemberg
Teil 2
zu § 1Nr. 2
der Satzung der Tierseuchenkasse Baden - Württemberg
über die Gewährung von Beihilfen und sonstigen Leistungen
(Leistungssatzung)
Leistungen zu Maßnahmen zur
Verhütung, Erkennung und Bekämpfung
von Tierkrankheiten
Aujeszkysche Krankheit
Voraussetzung:
Vorgaben der Verordnung zum Schutz gegen die Aujeszkysche Krankheit vom 10.November 1997 (BGBl I S. 2701, ber. am 14.Januar 1998, BGBl I S. 90) in der jeweils gültigen Fassung.
Kostenübernahme:
100 vom Hundert der entstehenden Kosten aus
- Verrichtungsgebühren für die Blutentnahme
- Bestandsgebühr
- Versandkosten
Die Auszahlung erfolgt an den entnehmenden Tierarzt
Bovines Herpesvirus 1 (BHV 1)
Voraussetzung: Vorgaben der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 vom 3. November 2004 BGBl I S. 2727 in der jeweils gültigen Fassung. Maßnahme wird vom praktizierenden Tierarzt oder Tiergesundheitsdienst durchgeführt .
Kostenübernahme:
100 vom Hundert der entstehenden Kosten aus
- der Beschaffung der Milchproben
- Blutentnahmekosten und Bestandsgebühr bei der Basisuntersuchung, d.h. inklusive Blutuntersuchung nach Entfernung des letzten Reagenten und Blutuntersuchung zur Feststellung der Reagenten nach nicht sicher negativer Sammelmilchuntersuchung. Basisuntersuchungen, die durch ein Verschulden des Tierbesitzers wiederholt werden müssen, werden nicht übernommen.
- Blutentnahmekosten und Bestandsgebühr bei der Kontrolluntersuchung in nicht geimpften BHV-1 freien Muttertierbeständen und in ehemaligen Impfbeständen ohne Reagenten, soweit sie nicht über Tankmilch kontrolliert werden können.
- Impfstoffkosten in Sanierungsbeständen
- Impfstoffkosten in Mastbeständen
- Versandkosten
Die Auszahlung erfolgt an die anfordernden Landesstellen bzw. die tätigen Tierärzte
Varroose
Voraussetzung: Bezug von verbilligten Medikamenten zur Bekämpfung gegen die Varroose. Anspruch haben alle meldepflichtigen Imker im Lande.
Kostenübernahme:
Abgabe der verbilligten Medikamente. Die Abgabe ist abhängig von der Gewährung von Zuschüssen durch das Land Baden-Württemberg. Die Tierseuchenkasse übernimmt nur die Abwicklung des Verfahrens.
Leistungsverzeichnis
der Tierseuchenkasse Baden Württemberg
Teil 3
zu § 1Nr. 4
der Satzung der Tierseuchenkasse Baden - Württemberg
über die Gewährung von Beihilfen und sonstigen Leistungen
(Leistungssatzung)
Übernahme der Kosten
in den staatlichen tierärztlichen Untersuchungseinrichtungen
des Landes Baden-Württemberg für
labordiagnostischen Maßnahmen
zur Erkennung von Tierkrankheiten.
Die Auszahlung erfolgt auf Grundlage von Gebührenbescheiden an die Landesoberkasse.
Liste Pferdegesundheitsdienst (PGD)
GO
Kosten
Pathologisch-anatomische Untersuchungen
Tierkörper
Pferde
10.1
120,00 €
Fohlen
10.2
60,00 €
Organe, Feten, Eihäute
10.5
16,00 €
histologisch als Ergänzungsuntersuchung
10.6.2
12,70 €
kulturell als Ergänzungsuntersuchung
11.2.1
17,00 €
parasitologisch als Ergänzungsuntersuchung
13.2.2
9,60 €
Virologisch1 EHV-1
11.8.1
11.8.1.1
76,00 €
Mikrobiologische Untersuchungen
Feten und Nachgeburten zur Abortdiagnostik
mikroskopische Untersuchung
11.1
8,90 €
kulturell als Ergänzungsuntersuchung
11.2.1
17,00 €
Virologisch1 EHV-1
11.8.1
11.8.1.1
76,00 €
Genitaltupfer bei Stuten
Genitaltupfer bei Hengsten2
mikroskopisch und kulturell
11.3
24,00 €
Keimdifferenzierung nach Isolierung, je Keim
11.2.3
9,50 €
Nasentupfer1
einfache Untersuchung
11.2.1
17,00 €
Keimdifferenzierung nach Isolierung, je Keim
11.2.3
9,50 €
1 Nur auf Veranlassung des PGD (Tierärzte der Tierseuchenkasse) bei Problembetrieben, begrenzt auf drei Proben. 2 Nur für die jährliche Erstuntersuchung der Hengste
Die Kosten für mikrobiologische Untersuchungen von Futtermitteln werden nur nach Zuziehung und Entnahme der Proben durch die SGD-Tierärzte übernommen
2
begrenzt auf 5 Proben pro Bestand
3
begrenzt auf 3 Proben pro Bestand
4
nur auf Anweisung des SGD
5
Kosten für Routine-Einsendungen (z.B. im Rahmen der klin. Bestandsuntersuchung gemäß SchHaltHygV) ohne speziellen diagnostischen Hintergrund werden nicht übernommen
Liste Schafherdengesundheitsdienst (SHGD)
GO
Kosten
Pathologisch-anatomische Untersuchungen
Tierkörper
Schaf
10.2
60,00 €
Lamm
10.3.3
25,00 €
Organe
10.5
16,00 €
Ergänzungsuntersuchungen
histologisch
10.6.2
12,70 €
mikrobiologisch
11.2.1
17,00 €
parasitologisch
13.2.2
9,60 €
Mikrobiologische Untersuchungen
Feten und Nachgeburten zur Abortdiagnostik
mikroskopisch Untersuchung
11.1
8,90 €
kulturell als Ergänzungsuntersuchung
11.2.1
17,00 €
Keimdifferenzierung nach Isolierung, je Keim
11.2.3
9,50 €
Antibiogramm als Ergänzungsuntersuchung
11.2.4
12,00 €
Serologische Untersuchungen
Abortdiagnostik auf Chlamydien und Coxiellen maximal 5 Blutproben
Einzeluntersuchung
ELISA
12.2.1
8,50 €
KBR
12.3.1
11,00 €
Reihenuntersuchung
ELISA
12.2.2
6,00 €
KBR
12.3.2
8,00 €
Parasitologische Untersuchungen
Kotproben1
Einzeluntersuchung
13.2.1
11,50 €
Reihenuntersuchung
13.2.3
8,00 €
Haut- und Wollproben
Einzeluntersuchung
13.2.1
11,50 €
Reihenuntersuchung
13.2.3
8,00 €
Mastitisdiagnostik2
Zellzählung
9.1
2,00 €
bakteriologische Untersuchung
9.2
4,60 €
Resistenzbestimmung
9.3
8,00 €
1
Nur Sammelkotproben verschiedener Tiergruppen (Alt-, Jungtiere). Einzeluntersuchungen nur, wenn aus dem Vorbericht besondere Probleme hervorgehen. Begrenzt auf 2 Einsendungen pro Bestand im Kalenderjahr
2
Nur wenn aus dem Vorbericht Euterprobleme hervorgehen
Liste Geflügelgesundheitsdienst (GGD)1
GO
Kosten
Diagnostische Geflügeluntersuchungen 2
für die ersten 3 Tiere oder Proben
10.7.1.1
30,80 €
jedes weitere Tier oder Probe
10.7.1.2
9,60 €
Küken oder Bruteier im Rahmen der Salmonellenbekämpfung
( bakt. Anreicherung bis 10 Tiere / Eier )
10.7.1.3
30,80 €
Parasitologische Untersuchung einer Kotprobe als Einzeluntersuchung3
10.7.3
8,20 €
1
begrenzt auf 2 Einsendungen pro Bestand im Kalenderjahr
2
Tierkörper, Organe oder Kotproben inklusive sämtlicher mit der Krankheits-Diagnostik zusammenhängender Untersuchungen, ausgenommen Antibiogramme, virologische chemische und Chlamydien-Untersuchungen
3
begrenzt auf 3 Proben pro Einsendung
Liste Fischgesundheitsdienst (mit Betreuungsverträgen)
GO
Kosten
Pathologisch-anatomische Untersuchungen
Fische1
Fische, je Sendung
10.8.1
32,00 €
Einfache histologische Untersuchung
10.6.1
19,00 €
Mikrobiologische Untersuchungen
Einfache bakteriologische Untersuchung
11.2.1
17,00 €
Antibiogramm
11.2.4
12,00 €
Virologische Untersuchungen in Gewebekultur je
Sendung und Fischart2 / mit Zusatzuntersuchung²
11.8.1.1/
76,00 €
Einzeluntersuchung
11.8.2.1
89,00 €
Reihenuntersuchung
11.8.1.2 /
60,00 €
11.8.2.2
67,00 €
Molekularbiologische Untersuchung
PCR
Aufwändiger Direktnachweis
Einzeluntersuchung
11.9.2.1
20,00 €
Reihenuntersuchung
11.9.2.2
18,00 €
Besonders aufwändiger Direktnachweis
Einzeluntersuchung
11.9.3.1
36,00 €
Reihenuntersuchung
11.9.3.2
32,00 €
Chemische Untersuchungen
Wasseruntersuchung je Probe
15.1.5
17,00-143,00 €
Toxikologische Untersuchung²
15.1.4
nach Aufwand (26-455 €)
Parasitologische Untersuchungen
mikroskopisch
Einzeluntersuchung
13.1.1
6,20 €
Reihenuntersuchung
13.1.2
4,60 €
1
Umfasst sämtliche mit der Diagnostik zusammenhängende Untersuchungen, ausgenommen der chemischen und virologischen Untersuchungen.