Auszüge aus dem Tierseuchengesetz (TierSG)
Neugefasst durch Bekanntmachung vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1260)
II. Bekämpfung von Tierseuchen im Inland
1. Allgemeine Vorschriften
a) Anzeigepflicht
§ 9
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Bricht eine anzeigepflichtige Tierseuche aus oder zeigen sich Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten lassen, so hat der Besitzer der betroffenen Tiere unverzüglich der zuständigen Behörde oder dem beamteten Tierarzt Anzeige zu machen und die kranken und verdächtigen Tiere von Orten, an denen die Gefahr der Ansteckung fremder Tiere besteht, fernzuhalten.
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Die gleichen Pflichten hat, wer in Vertretung des Besitzers den Betrieb leitet, wer mit der Aufsicht über Tiere anstelle des Besitzers beauftragt ist, wer als Hirt, Schäfer, Schweizer, Senne oder in vergleichbarer Tätigkeit Tiere in Obhut hat oder wer Fischereiberechtigter, Fischereiausübungsberechtigter, Betreiber von Anlagen oder Einrichtungen zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen ist. Die gleichen Pflichten hat für Tiere auf dem Transport ihr Begleiter, für Haustiere in fremdem Gewahrsam der Besitzer des betreffenden Gehöftes, der Stallungen, Koppeln oder Weideflächen.
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Zur unverzüglichen Anzeige sind auch die Tierärzte und Leiter tierärztlicher und sonstiger öffentlicher oder privater Untersuchungsstellen sowie alle Personen verpflichtet, die sich mit der Ausübung der Tierheilkunde, der künstlichen Besamung, der Leistungsprüfung in der tierischen Erzeugung oder gewerbsmäßig mit der Kastration von Tieren beschäftigen, desgleichen die Fleischkontrolleure, die Geflügelfleischkontrolleure, die Fischereisachverständigen, die Fischereiberater, die Fischereiaufseher, die Hufschmiede, die Hufpfleger und die Klauenschneider, ferner die Personen, die das Schlächtergewerbe betreiben, sowie solche, die sich gewerbsmäßig mit der Bearbeitung, Verwertung oder Beseitigung geschlachteter, getöteter oder verendeter Tiere oder tierischer Bestandteile beschäftigen, wenn sie, bevor ein behördliches Einschreiten stattgefunden hat, von dem Ausbruch einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder von Erscheinungen, die den Ausbruch einer solchen Tierseuche befürchten lassen, Kenntnis erhalten.
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§ 10
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| (1) |
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Das Bundesministerium wird ermächtigt, soweit es zum Schutz gegen die Gefährdung von Tieren durch Tierseuchen im Hinblick auf deren Vorkommen, Ausmaß oder Gefährlichkeit erforderlich ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die anzeigepflichtigen Tierseuchen zu bestimmen. Dabei kann es, sofern Belange der Tierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen, den Kreis der zur Anzeige verpflichteten Personen gegenüber den in § 9 bezeichneten Personen einschränken.
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| (2) |
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§ 7 Abs. 2 gilt entsprechend.
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b) Ermittlung der Tierseuchenausbrüche
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§ 11
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| (1) |
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Ist eine Anzeige erfolgt oder der Ausbruch einer Tierseuche oder der Verdacht des Ausbruchs einer Tierseuche sonst zur Kenntnis der zuständigen Behörde gelangt, so hat diese sofort den beamteten Tierarzt zuzuziehen. Bei Auftreten einer Tierseuche oder des Verdachts des Ausbruchs einer Tierseuche unter Haustieren hat die zuständige Behörde inzwischen anzuordnen, dass die kranken und verdächtigen Haustiere von anderen Tieren abgesondert, soweit erforderlich auch eingesperrt und bewacht werden. Der beamtete Tierarzt hat die Art, den Stand und die Ursachen der Krankheit zu ermitteln und sein Gutachten darüber abzugeben, ob durch den Befund der Ausbruch der Tierseuche festgestellt oder der Verdacht des Ausbruchs einer Tierseuche begründet ist und welche besonderen Maßregeln zur Bekämpfung der Tierseuche erforderlich erscheinen. Ist eine Anzeige beim beamteten Tierarzt erstattet, hat dieser unverzüglich die in Satz 1 bezeichnete Behörde zu benachrichtigen.
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| (2) |
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In eiligen Fällen kann der beamtete Tierarzt schon vor Einschreiten der zuständigen Behörde dringliche Maßnahmen zur Verhütung der Weiterverbreitung der Tierseuche, insbesondere die vorläufige Einsperrung und Absonderung der kranken und verdächtigen Haustiere, soweit erforderlich auch deren Bewachung, anordnen, Maßnahmen diagnostischer Art einleiten oder durchführen und die notwendigen Proben entnehmen sowie die notwendigen Ermittlungen anstellen. Die getroffenen vorläufigen Anordnungen und sonstigen Maßnahmen nach Satz 1 sind dem Besitzer der Tiere oder dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch ist davon der zuständigen Behörde unverzüglich Anzeige zu machen.
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| (3) |
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Auf Ersuchen des beamteten Tierarztes hat die zuständige Behörde für die vorläufige Bewachung der erkrankten und verdächtigen Tiere sowie für die Durchführung der dringlichen Maßregeln zu sorgen.
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§ 12
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Wenn über den Ausbruch einer Tierseuche nach dem Gutachten des beamteten Tierarztes nur mittels bestimmter an einem verdächtigen Tier durchzuführender Maßnahmen diagnostischer Art Gewissheit zu erlangen ist, so können diese Maßnahmen von der zuständigen Behörde angeordnet werden. Dies gilt auch, wenn die Gewissheit nur durch die Tötung und Zerlegung des verdächtigen Tieres zu erlangen ist. Angeordnete Laboruntersuchungen sind in einer von der zuständigen Behörde beauftragten Untersuchungseinrichtung durchzuführen. Im Falle des Ausbruchs einer anzeigepflichtigen Tierseuche oder des Verdachts des Ausbruchs sind die Probenahmen und die Untersuchungen von Untersuchungsmaterial tierischen Ursprungs nach Verfahren durchzuführen, die in der amtlichen Sammlung des Friedrich-Loeffler-Instituts veröffentlicht worden sind.
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§ 13
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Auf die gutachtliche Erklärung des beamteten Tierarztes, dass der Ausbruch der Tierseuche festgestellt sei oder dass der begründete Verdacht des Ausbruchs einer Tierseuche vorliege, hat die zuständige Behörde die erforderlichen Schutzmaßregeln nach diesem Gesetz und den zu dessen Ausführung erlassenen Vorschriften (§ 79) zu treffen und wirksam durchzuführen.
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§ 15
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| (1) |
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In allen Fällen, in denen dem beamteten Tierarzt die Feststellung des Krankheitszustandes eines Tieres obliegt, ist es dem Besitzer unbenommen, das Gutachten eines anderen approbierten Tierarztes einzuholen. Die Anordnung und die Ausführung der Schutzmaßregeln werden hierdurch nicht aufgehalten. Bei Ermittlung des Krankheitszustandes durch Zerlegung eines Tieres sind aber die für die Feststellung der Tierseuche oder des sonstigen Krankheitszustandes erforderlichen Teile aufzubewahren, falls der Besitzer oder dessen Vertreter bei Mitteilung des amtstierärztlichen Befundes sofort erklärt, dass er das Gutachten eines anderen approbierten Tierarztes einzuholen beabsichtigt. Die Aufbewahrung hat unter sicherem Verschluss oder unter Überwachung auf Kosten des Besitzers so zu geschehen, dass eine Verschleppung von Krankheitserregern nach Möglichkeit vermieden wird.
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| (2) |
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Die zuständige Behörde hat im Falle erheblicher Meinungsverschiedenheiten zwischen dem beamteten Tierarzt und dem von dem Besitzer zugezogenen approbierten Tierarzt über den Ausbruch oder Verdacht einer Tierseuche oder über den sonstigen Krankheitszustand, oder wenn aus anderen Gründen erhebliche Zweifel über die Richtigkeit der Angaben des beamteten Tierarztes bestehen, sofort ein tierärztliches Obergutachten einzuziehen und dementsprechend das Verfahren zu regeln.
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4. Entschädigung für Tierverluste
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Vorbehaltlich der in diesem Gesetz bezeichneten Ausnahmen wird eine Entschädigung in Geld geleistet
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| 1. |
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für Tiere, die auf behördliche Anordnung getötet worden oder nach Anordnung der Tötung verendet sind;
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| 2. |
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für Tiere, bei denen eine anzeigepflichtige Tierseuche nach dem Tode festgestellt worden ist, sofern die Voraussetzungen gegeben waren, unter denen die Tiere auf behördliche Anordnung hätten getötet werden müssen;
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| 3. |
a) |
für Tiere, bei denen Milzbrand, Rauschbrand oder Tollwut,
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b) |
für Rinder, bei denen Aujeszkysche Krankheit
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nach dem Tode festgestellt worden ist;
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| 4. |
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für Tiere, von denen anzunehmen ist, dass sie auf Grund einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Impfung, Behandlung oder Maßnahme diagnostischer Art oder im Zusammenhang mit deren Durchführung getötet werden mussten oder verendet sind;
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| 5. |
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für Rinder, Schweine und Schafe, die Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt und bei der amtstierärztlichen Auftriebsuntersuchung oder bei der Schlachttieruntersuchung als nicht seuchenkrank oder seuchenverdächtig befunden worden sind, sofern deren Fleisch nach der Schlachtung auf Grund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder einer auf eine solche Vorschrift gestützten behördlichen Anordnung gemaßregelt worden ist.
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§ 67
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| (1) |
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Der Entschädigung wird der gemeine Wert des Tieres zugrunde gelegt. Der gemeine Wert wird ohne Rücksicht auf die Wertminderung, die das Tier infolge der Tierseuche oder einer tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme erlitten hat, ermittelt.
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| (2) |
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Die Entschädigung darf folgende Höchstsätze je Tier nicht überschreiten:
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| 1. Pferde |
5113 Euro
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| 2. Rinder einschließlich Bisons, Wisente und Wasserbüffel |
3068 Euro
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| 3. Schweine |
1278 Euro
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| 4. Gehegewild |
1000 Euro
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| 5. Schafe |
767 Euro
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| 6. Ziegen |
307 Euro
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| 7. Geflügel |
51 Euro
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| 8. Bienen, je Volk |
150 Euro
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Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die in Satz 1 festgesetzten Höchstsätze bis zu 50 vom Hundert zu ändern, um ihr Verhältnis zum gemeinen Wert der Tiere bei der jeweiligen Tierart zu wahren.
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| (3) |
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Die Entschädigung nach den Absätzen 1 und 2 mindert sich
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1. |
um 50 vom Hundert für Tiere, die, außer in den Fällen des § 66 Nr. 3, vor Erstattung der Anzeige nachweislich an der Tierseuche verendet sind oder wegen der Tierseuche getötet worden sind,
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2. |
um 20 vom Hundert im Falle des § 66 Nr. 5.
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| (4) |
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Auf die Entschädigung wird der Wert der nach Maßgabe einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift oder behördlichen Anordnung verwertbaren Teile des Tieres angerechnet. Die bei der Verwertung oder Tötung des Tieres entstehenden Kosten zählen nicht zur Entschädigung, sie sind zusätzlich zu erstatten. Bei der Festsetzung der Entschädigung werden Steuern nicht berücksichtigt.
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§ 68
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| (1) |
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Keine Entschädigung wird gewährt für
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1. |
Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören;
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2. |
Tiere, die entgegen § 6 oder einem der Bekämpfung von Tierseuchen dienenden unmittelbar geltenden Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft eingeführt worden sind;
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3. |
(weggefallen)
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4. |
Tiere, die entgegen einer Vorschrift einer nach § 7 Abs. 1 erlassenen Rechtsverordnung eingeführt worden sind;
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5. |
(weggefallen)
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6. |
Tiere, die nach der Einfuhr auf Grund einer im Zusammenhang mit der Einfuhr tierseuchenrechtlich vorgeschriebenen oder behördlich angeordneten Maßnahme oder im Zusammenhang mit einer solchen Maßnahme getötet werden mussten oder verendet sind;
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7. |
Schlachtvieh, das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführt worden ist; dies gilt nicht für die Fälle des § 66 Nr. 1, 3, 4 und 5;
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8. |
Wild oder gefangen gehaltene Wildtiere, ausgenommen Gehegewild;
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9. |
Tiere, die zu Tierversuchen verwendet werden;
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10. |
Haustiere, die nicht Vieh oder Bienen sind;
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11. |
Zebras, Zebroide, Kameliden, Esel, Maulesel und Maultiere.
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| (1a) |
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Der Einfuhr im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2, 4 und 6 steht das innergemeinschaftliche Verbringen gleich.
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| (2) |
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(weggefallen)
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| (1) |
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Der Anspruch auf Entschädigung entfällt, wenn der Besitzer der Tiere oder sein Vertreter im Zusammenhang mit dem die Entschädigung auslösenden Fall
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| 1. |
a) |
eine Vorschrift dieses Gesetzes, des Verfütterungsverbotsgesetzes oder eines unmittelbar geltenden Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes oder des Verfütterungsverbotsgesetzes,
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b) |
eine Vorschrift der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Oktober 2002 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte (ABl. EG Nr. L S. 273 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung, der zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder des Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes,
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c) |
eine Vorschrift einer nach einem der in Buchstabe a oder b genannten Gesetze erlassenen Rechtsverordnung oder
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d) |
eine nach einem der in Buchstabe a oder b genannten Gesetze erlassene behördliche Anordnung
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schuldhaft nicht befolgt;
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| 2. |
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die nach § 9 vorgeschriebene Anzeige schuldhaft nicht oder nicht unverzüglich erstattet hat, es sei denn, dass die Anzeige von einem anderen nach § 9 Verpflichteten unverzüglich erstattet worden ist;
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| 3. |
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an der Tierseuche erkrankte Haustiere oder Fische erworben hat und beim Erwerb Kenntnis von der Tierseuche hatte oder den Umständen nach hätte haben müssen.
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In den Fällen des § 66 Nr. 1 entfällt der Anspruch auf Entschädigung auch, wenn ein vollständiger Antrag auf Zahlung der Entschädigung nicht spätestens 30 Tage nach der Tötung des Tieres, im Falle der Tötung eines Bestandes nach der Tötung des letzten Tieres des Bestandes bei der nach Landesrecht zuständigen Stelle eingegangen ist. § 32 des Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend.
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| (2) |
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Der Anspruch entfällt ferner für Tiere, die vom Besitzer auf eigenen Wunsch mit Genehmigung der zuständigen Behörde in einen auf Grund einer tierseuchenrechtlichen Vorschrift gesperrten Bestand verbracht werden, wenn diese Tiere aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung während der Sperre und wegen der Tierseuche, die zur Sperre geführt hat, getötet werden oder nachweislich an der Tierseuche verendet sind.
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| (3) |
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Sofern nach Maßgabe des § 71 Abs. 1 auf Grund landesrechtlicher Vorschriften vom Tierbesitzer Beiträge zur Gewährung von Entschädigungen erhoben werden, entfällt der Anspruch außerdem, wenn der Tierbesitzer schuldhaft
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1. |
bei den hierzu vorgeschriebenen Erhebungen einen Tierbestand nicht angibt oder eine zu geringe Tierzahl angibt oder
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2. |
seine Beitragspflicht nicht erfüllt.
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| (4) |
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Die Absätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 67 Abs. 4 Satz 2 entsprechend.
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§ 70
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Die Entschädigung kann in den Fällen des § 69 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 teilweise gewährt werden, wenn die Schuld gering ist oder die Versagung der Entschädigung für den Besitzer eine unbillige Härte bedeuten würde.
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| (1) |
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Die Länder regeln, wer die Entschädigung gewährt und wie sie aufzubringen ist; dabei können sie die Durchführung von Tierzählungen zum Zwecke der Beitragserhebung regeln. Das Land hat die Entschädigung zu leisten; soweit von Tierbesitzern für bestimmte Tierarten zur Gewährung von Entschädigungen Beiträge nach Satz 3 erhoben werden, hat es die Entschädigung jedoch nur zur Hälfte zu leisten. Beiträge sind für Pferde, Rinder einschließlich Wasserbüffel, Wisente und Bisons, Schweine, Schafe, Ziegen, Gehegewild, Geflügel und Fische zu erheben. Von der Erhebung von Beiträgen für Ziegen, Gehegewild, Geflügel und Fische kann abgesehen werden, wenn sie zu einer unzumutbaren Belastung der Beitragspflichtigen, insbesondere auf Grund geringer Anzahl der betroffenen Tierbesitzer, führen würde oder hierfür auf Grund der Seuchensituation kein Bedarf besteht. Die Beiträge sind nach Tierarten gesondert zu erheben. Sie können nach der Größe der Bestände und unter Berücksichtigung der seuchenhygienischen Risiken, insbesondere auf Grund der Betriebsorganisation, sowie zusätzlich nach Alter, Gewicht oder Nutzungsart gestaffelt werden.
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| (2) |
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Werden von Tierbesitzern zur Gewährung von Entschädigungen Beiträge erhoben, dürfen für Tiere, die dem Bund oder einem Land gehören, oder für das Viehhöfen oder Schlachtstätten zugeführte Schlachtvieh keine Beiträge erhoben werden.
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§ 71a
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Für die Anwendung der §§ 69 bis 71 stehen Fischereiberechtigte und Fischereiausübungsberechtigte den Tierbesitzern gleich.
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§ 72
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| (1) |
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Die Entschädigung wird, sofern ein anderer Berechtigter nicht bekannt ist, demjenigen gezahlt, in dessen Gewahrsam oder Obhut sich das Tier zur Zeit des Todes befand.
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| (2) |
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Mit der Zahlung ist jeder Entschädigungsanspruch Dritter erloschen.
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§ 72a
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| (1) |
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Steht dem Entschädigungsberechtigten ein Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen einen Dritten zu, so geht der Anspruch auf den zur Entschädigung Verpflichteten über, soweit dieser die Entschädigung nach diesem Gesetz gewährt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Entschädigungsberechtigten geltend gemacht werden. Gibt der Entschädigungsberechtigte seinen Anspruch gegen den Dritten oder ein zur Sicherung des Anspruches dienendes Recht auf, so wird der zur Entschädigung Verpflichtete insoweit frei, als er aus dem Anspruch oder dem Recht hätte Ersatz erlangen können.
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| (2) |
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Richtet sich der Ersatzanspruch des Entschädigungsberechtigten gegen einen mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen, so ist der Übergang ausgeschlossen; der Anspruch geht jedoch über, wenn der Angehörige den Schaden vorsätzlich verursacht hat.
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§ 72b
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Für Streitigkeiten über Ansprüche auf Entschädigung ist der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben.
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§ 72c
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Soweit ein unmittelbar geltender Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entgegensteht oder seine Durchführung es erfordert, gelten die §§ 66 bis 72b hinsichtlich der Entschädigung für Tierverluste auf Grund einer Vorschrift eines solchen Rechtsaktes entsprechend.
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§ 72d
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In den Fällen des § 67 Abs. 4 Satz 2 gelten die §§ 70 bis 72c entsprechend.
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IIa. Überwachung
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| (1) |
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Die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, der nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung getroffenen vollziehbaren Anordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird durch die nach Landesrecht zuständigen Behörden, im Falle des § 3 Abs. 1 durch die zuständigen Dienststellen der Bundeswehr, überwacht.
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| (2) |
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Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben den zuständigen Behörden auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der den Behörden durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes übertragenen Aufgaben erforderlich sind.
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| (3) |
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Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, sowie in ihrer Begleitung befindliche Sachverständige der Mitgliedstaaten und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft dürfen im Rahmen der Absätze 1 und 2 Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel während der Geschäfts- und Betriebszeiten betreten, dort Besichtigungen vornehmen und geschäftliche Unterlagen einsehen und prüfen.
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| (3a) |
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Die von der zuständigen Behörde mit der Durchführung von Bekämpfungsmaßnahmen beauftragten Personen dürfen im Rahmen ihres Auftrages während der Geschäfts- und Betriebszeiten Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel betreten und dort Untersuchungen von Tieren und Bekämpfungsmaßnahmen durchführen. Auf Anforderung sind den beauftragten Personen Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe oder Abfälle von Tieren sowie sonstige Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, zur Untersuchung zu überlassen, wenn dies zur Feststellung einer Tierseuche erforderlich ist.
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| (3b) |
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Zur Verhütung dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dürfen die in den Absätzen 3 und 3a genannten Personen
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1. |
die Grundstücke, Wirtschaftsgebäude, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel auch außerhalb der Geschäfts- und Betriebszeiten und auch dann betreten, wenn diese zugleich Wohnzwecken des Verfügungsberechtigten oder Besitzers dienen;
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2. |
Wohnräume, in denen Tiere gehalten werden, betreten;
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das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt.
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| (4) |
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Die von der zuständigen Behörde beauftragten Personen sind ferner befugt, gegen Empfangsbescheinigung Proben der in §17c Abs.1 Satz 1 genannten Mittel sowie Proben von Futtermitteln, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, nach ihrer Auswahl zum Zwecke der Untersuchung zu fordern oder zu entnehmen. Soweit der Betroffene nicht ausdrücklich darauf verzichtet, ist ein Teil der Probe oder, sofern die Probe nicht oder ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes nicht in Teile gleicher Beschaffenheit teilbar ist, ein zweites Stück der gleichen Art, wie das als Probe entnommene, zurückzulassen. Zurückzulassende Proben sind amtlich zu verschließen oder zu versiegeln. Sie sind mit dem Datum der Probenahme und dem Datum des Tages zu versehen, nach dessen Ablauf der Verschluss oder die Versiegelung als aufgehoben gelten. Für Proben, die bei einem anderen als demjenigen entnommen werden, der die in § 17c Abs. 1 Satz 1 genannten Mittel oder Futtermittel, die Träger von Ansteckungsstoffen sein können, unter seinem Namen abgibt, ist eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten, soweit nicht ausdrücklich darauf verzichtet wird.
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| (5) |
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Der Verfügungsberechtigte oder Besitzer hat die Maßnahmen nach den Absätzen 3, 3a, 3b und 4 Satz 1 zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.
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| (6) |
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Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
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§ 73a
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Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Bekämpfung von Tierseuchen die Überwachung näher zu regeln. Es kann dabei insbesondere
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| 1. |
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die Durchführung von Untersuchungen einschließlich der Probenahme,
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| 2. |
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die Maßnahmen, die zu ergreifen sind, wenn lebende und tote Tiere, Teile, Erzeugnisse, Rohstoffe und Abfälle von Tieren und sonstige Gegenstände, die Träger von Ansteckungsstoff sein können, diesem Gesetz oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen nicht entsprechen,
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| 3. |
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die Absonderung - bei lebenden Tieren auch in der Form der Quarantäne - und die behördliche Beobachtung,
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| 4. |
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Einzelheiten der Duldungs-, Unterstützungs- und Vorlagepflichten und
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| 5. |
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Pflichten
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a) |
zur Durchführung bestimmter betriebseigener Kontrollen und
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b) |
zur Aufzeichnung und zur Aufbewahrung von Unterlagen
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