Wie
kann ein Tierhalter seinen Bestand vor Seucheneinschleppung schützen?
Tierseuchen sind Krankheiten, die durch spezifische Erreger ausgelöst
werden und eine Ausbreitungstendenz zeigen. Erreger - das sind in
erster Linie Viren (z. B. Schweinepest, Maul- und Klauenseuche, IBR),
Bakterien (Brucellose, Salmonellose, Milzbrand, Tuberkulose), ferner
auch Parasiten (Trichomonadenseuche) und Pilze. (Kälberflechte)
Seuchen können in Abhängigkeit vom Erreger und seinen spezifischen
Eigenschaften in verschiedenen Formen verlaufen: hochansteckend (z.
B. Maul- und Klauenseuche) mit hoher Erkrankungs- und/oder hoher Sterblichkeitsrate
(z. B. Schweinepest, Aujeszkysche Krankheit, Milzbrand, Tollwut) oder
weniger ansteckend, langsamer verlaufend und mit geringerer Erkrankungs-
und Sterblichkeitsrate, (z. B. BHV-1, Varroatose, Bovine Virusdiarrhoe).
Bei den letztgenannten Erkrankungen stehen die wirtschaftlichen Verluste
im Vordergrund.
Bei der Weiterverbreitung der Krankheitserreger werden bei allen Seuchen
sog. "Infektketten" gebildet, in denen der Erreger von Tier zu Tier
weitergetragen werden kann - direkt über Kontakt oder indirekt über
belebte und unbelebte Zwischenträger, sog. "Vektoren".
Ziel der Tierseuchenbekämpfung ist es, die Tierhaltungen vor dem Eindringen
solcher Tierseuchen zu schützen, bei Eindringen wirksam und rasch
zu bekämpfen, um die Weiterverbreitung zu verhindern und die Infektketten
an einer geeigneten Stelle zu unterbrechen.
Für besonders gefährliche Tierseuchen, vor denen sich der einzelne
Tierhalter nicht wirksam schützen kann, hat der Gesetzgeber in verschiedenen
Rechtsvorschriften Schutzmaßnahmen festgelegt, die jeder betroffene
Tierhalter einhalten muss. So sind im Tierseuchengesetz, im Tierkörperbeseitigungsgesetz
und in den zahlreichen Verordnungen (Viehverkehrsverordnung, Schweinehaltungshygieneverordnung,
Tollwutverordnung, BHV-1-Schutzverordnung, AK-Verordnung usw.) eine
ganze Reihe Vorschriften enthalten, die vorbeugenden Charakter haben
und unsere Tierbestände vor der Einschleppung von Seuchen schützen
sollen.
Wie kann ein Erreger in den Bestand kommen?
Tierseuchenerreger gelangen direkt über infizierte Tiere oder indirekt
über belebte und unbelebte Zwischenträger in die Bestände. Nur wer
diese verschiedenen Einschleppungsmöglichkeiten kennt und über das
aktuelle Seuchengeschehen im In- und Ausland informiert ist, kann
sich auch wirksam vor dem Eindringen von Krankheitserregern schützen.
1. direkte Einschleppung über infizierte Tiere Infizierte Tiere
gelangen in der Regel über Zukauf, seltener über die Rückkehr von
Ausstellungen, Sportveranstaltungen u. ä. in den Bestand.
Die Binnenmarkttierseuchenschutzverordnung und die Verordnungen zu
einzelnen Tierseuchen (z. B. BHV-1-Schutz-VO) schreiben für den Handel
mit Tieren das Vorliegen bestimmter Gesundheitsbescheinigungen vor.
Dabei muss in der Regel der Amtstierarzt am Versandort bescheinigen,
dass die Tiere gesund sind und aus einem für die spezielle Krankheit
freien Gebiet oder Bestand stammen. Wer Tiere in seinen krankheitsfreien
Bestand zukauft, darf nur Tiere abnehmen, die über die entsprechenden
Gesundheits- oder Ursprungszeugnisse verfügen.
Alle eingestallten Tiere müssen ordnungsgemäß nach den Vorschriften
der Viehverkehrsverordnung (VVVO) gekennzeichnet sein, um ihre Herkunft
erkennen oder rückverfolgen zu können. Eine Eintragung ins Bestandregister
und Meldung an HIT bei Rindern gehören ebenfalls zur ordnungsgemäßen
Verfahrensweise.
Es sollten nur augenscheinlich klinisch gesunde Tiere eingestallt
werden. Dabei ist immer günstig und für bestimmte Tierhaltungen sogar
gesetzlich vorgeschrieben, zugekaufte Tiere zunächst getrennt vom
übrigen Bestand aufzustallen und über eine gewisse Zeit zu beobachten.
("Quarantäne"). Damit kann der Tierhalter Tiere erkennen, die zwar
bei Einstallung gesund erscheinen, aber dennoch möglicherweise einen
Erreger bereits in sich tragen und ausscheiden. Solche Tiere befinden
sich in der sog. "Inkubationszeit", einer Vorphase der eigentlichen
Erkrankung. Sie zeigen noch keine Krankheitserscheinungen, scheiden
aber schon Erreger aus und können andere Tiere anstecken.
2. indirekte Einschleppung über belebte und/oder unbelebte Zwischenträger
a) indirekte Einschleppung über belebte Zwischenträger
Häufig sind es Personen, die berufsmäßig mit Tieren zu tun haben (z.
B. Viehhändler, Besamer, Tierärzte), die Tierseuchen unbewusst weiterverbreiten.
Diese Personen können in anderen Ställen mit infizierten Tieren Kontakt
gehabt haben und - bei ungenügender anschließender Reinigung und Desinfektion
- den Erreger an Händen, Schuhwerk oder Kleidung weitertragen.
Der Landwirt sollte den Personenverkehr in seiner Tierhaltung grundsätzlich
auf ein Minimum beschränken. Zudem sollte jede Tierhaltung eingefriedet
und mit einem Warnhinweis versehen sein, der Unbefugten den Eintritt
untersagt. Das gilt auch für Weidehaltungen. Für die Personen, die
aus beruflichen oder sonstigen Gründen die Tierhaltung betreten müssen,
sollte ein Wasch- und Umkleideraum vorhanden sein, in dem sich diese
Personen die Hände waschen und desinfizieren, das Schuhwerk reinigen
und desinfizieren (Wanne) und stalleigene Schutzkleidung überziehen
können.
In Tierhaltungen, die regelmäßigen Besucherverkehr haben oder an Tagen
der offenen Tür sollte unbedingt ein Besucherbuch bereitliegen, in
das sich jeder Besucher einträgt. Das erleichert im Seuchenfall die
Ursachenermittlung und Weiterverfolgbarkeit. Für Besucher gelten grundsätzlich
die gleichen Hygienevorschriften wie für alle anderen Personen, die
- z. B. beruflich - mit Tieren zu tun haben! Wenn Personen einen Stall
betreten müssen, die 48 Stunden vorher in einem anderen Stall mit
gleicher oder verwandter Tierart gewesen sind, ist eine besonders
sorgfältige Reinigung z. B. Duschen sehr zu empfehlen. Die Benützung
bestandseigner Kleidung (Overall, Kopfbedeckung, Stiefel) wird vorausgesetzt.
Auch Tiere übertragen Krankheitserreger. So können Schadnager und
Haustiere Krankheitserreger an Fell und Pfoten zwischen Ställen übertragen.
Deshalb sollten Haustiere wie Hunde und Katzen nach Möglichkeit keinen
Zugang zu den Stallungen haben. Schadnager, vorallem Ratten und Mäuse,
müssen wirksam bekämpft und ebenfalls von den Ställen ferngehalten
werden (intakte Türen, Fenster, generelle Sauberkeit und Hygiene,
sachgerechte Verwahrung und Entsorgung von toten Tieren und Konfiskaten).
Darüberhinaus können wild lebende Tiere unsere Haustiere durch direkten
Kontakt oder auf indirektem Wege mit Krankheitserregern infizieren.
Ein klassisches Beispiel hierfür sind Wildschweine, die das Virus
der Wildschweinepest auf Hausschweine übertragen können. Um dies zu
vermeiden, müssen z. B. Frei- und Auslaufhaltungen nach der Schweinehaltungshygieneverordnung
doppelt eingezäunt sein.
b) indirekte Einschleppung über unbelebte Zwischenträger
Eine dritte Möglichkeit der Einschleppung ist die über Fahrzeuge (Viehhandels-,
TBA-, Futtermittel- und Milchfahrzeuge), Futtermittel (z. B. Speiseabfälle),
Gegenstände und andere unbelebte Zwischenträger, die Kontakt mit infizierten
Tieren oder kontaminierten Gebieten hatten.
Bei Neu- oder Umbauten von Stallanlagen sollte so gebaut werden, dass
Fahrzeuge, die regelmäßig Produkte liefern oder abholen, möglichst
nicht auf die Hoffläche fahren müssen, sondern die Be- und Entladung
an der Außenseite der Gebäude stattfindet. Sofern dies nicht möglich
ist, haben sich für die Fahrzeuge Durchfahrbecken mit Desinfektionsmittellösung
zur Reifendesinfektion bewährt.
Die Einschleppung einer Seuche über die (illegale!) Verfütterung unerhitzter
oder nicht ausreichend erhitzter Speiseabfälle hat im Rahmen des Schweinepestgeschehens
der letzten Jahre eine ganz große Rolle gespielt. In der Viehverkehrsverordnung
hat der Gesetzgeber die Verfütterung von Speise- und Schlachtabfällen
an Klauentiere grundsätzlich verboten. Darunter fallen nicht nur solche
aus Gaststätten und Kantinen, sondern auch hofeigene Speiseabfälle.
Eine Ausnahme kann genehmigt werden für das Verfüttern von Speiseabfällen,
die einem zugelassenen Erhitzungsverfahren unterworfen worden sind.
Für den Betrieb der Erhitzungsanlagen gelten strenge Vorschriften
und die werden vom Veterinäramt überwacht. Die Erhitzung erfolgt in
diesen Betrieben so, dass eventuell enthaltene Krankheitserreger wie
das Schweinepestvirus sicher abgetötet werden.
Wenn ein Landwirt Speiseabfälle von einem solchen Erhitzungsbetrieb
in seinem Betrieb an Klauentiere verfüttern möchte, ist dies nur mit
Genehmigung des Landratsamtes möglich.
Jeder - private oder gewerbliche - Tierhalter trägt bei der Verhinderung
der Einschleppung von Tierseuchen, ihrer Erkennung und Bekämpfung
eine große Verantwortung für seinen Bestand und für andere Tierhaltungen.
Neben der strikten Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben kann jeder
zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um seinen Tierbestand vor der Einschleppung
von Tierseuchen zu schützen. Auch die Meldung der Tierzahlen und die
fristgerechte Beitragsentrichtung bei der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg
gehören zu einer ordnungsgemäßen Tierhaltung, genauso wie die rechtzeitige
Zuziehung des Amtstierarztes bei Anzeichen einer anzeigepflichtigen
Tierseuche im Bestand. Versäumnisse können hierbei zum Verlust der
Entschädigung und zu privatrechtlichen Haftungsfällen führen, wenn
aus diesem Grund Nachbarbestände angesteckt wurden.
Zur Beantwortung weiterführender Fragen stehen Amtstierärzte, Tierärzte
der Tiergesundheitsdienste und praktizierende Tierärzte dem Landwirt
mit Rat und Tat zur Verfügung.