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Tierbesitzer, die neu mit der Tierhaltung beginnen und noch keine Tierbesitzer-Nummer haben, müssen die Erstmeldung schriftlich (per Post oder Fax) an die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg abgeben. Die Tierbesitzer-Nummer kann erst nach erfolgter Meldung vergeben werden.
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Meldepflichtig zur Tierseuchenkasse sind alle Besitzer der nachstehend aufgeführten weiblichen und männlichen Tiere:
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Pferde
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dazu gehören: Groß- und Kleinpferde, Ponys, Fohlen |
| Rinder (einschl. Bisons, Wisente u. Wasserbüffel) |
dazu gehören: Kühe, Bullen (Stiere, Häge) Ochsen, Kalbinnen, (Färsen) Rinder, Kälber usw. |
| Schweine |
dazu gehören: Muttersauen, Eber, Zuchtläufer, Mastschweine, Saug- und Absatzferkel, Minischweine und Hängebauchschweine |
| Schafe |
10 Monate alt und älter, (dazu gehören: weibliche Schafe, Böcke, Hammel) |
| Hühnergeflügel |
dazu gehören: Hühner, Legehennen, Junghennen, Küken, Hähne auch Schlacht- und Masttiere |
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Truthühner / Puten
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dazu gehören: Küken, Hennen, Hähne (auch Schlacht- und Masttiere
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| Bienen |
Bienenvölker und Ableger (soweit diese über die örtlichen Imkervereine im Land erfaßt werden, muss an die Tierseuchenkasse keine gesonderte Meldung erfolgen) |
| Merke: |
Nicht der Eigentümer, sondern der tatsächliche Besitzer der Tiere ist meldepflichtig, also z.B. der Verantwortliche des Reitstalls oder der Tierpension. |
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Bitte beachten:
Unabhängig von der Meldung an die Tierseuchenkasse, sind die Tierbesitzer von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Einhufern, Hühnern oder Truthühnern gemäß Viehverkehrsverordnung verpflichtet, den Tierbestand bei der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde (Veterinäramt), registrieren zu lassen.
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