Tierseuchenkasse Baden-Württemberg
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für Tierbesitzer, die noch nicht bei der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg gemeldet sind

Formular zur Anmeldung bei der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg im Format

Tierbesitzer, die neu mit der Tierhaltung beginnen und noch keine Tierbesitzer-Nummer haben, müssen die Erstmeldung schriftlich (per Post oder Fax) an die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg abgeben. Die Tierbesitzer-Nummer kann erst nach erfolgter Meldung vergeben werden.

Meldepflichtig zur Tierseuchenkasse sind alle Besitzer der nachstehend aufgeführten weiblichen und männlichen Tiere:

Pferde

dazu gehören: Groß- und Kleinpferde, Ponys, Fohlen
Rinder (einschl. Bisons, Wisente u. Wasserbüffel) dazu gehören: Kühe, Bullen (Stiere, Häge) Ochsen, Kalbinnen, (Färsen) Rinder, Kälber usw.
Schweine dazu gehören: Muttersauen, Eber, Zuchtläufer, Mastschweine, Saug- und Absatzferkel, Minischweine und Hängebauchschweine
Schafe 10 Monate alt und älter, (dazu gehören: weibliche Schafe, Böcke, Hammel)
Hühnergeflügel dazu gehören: Hühner, Legehennen, Junghennen, Küken, Hähne auch Schlacht- und Masttiere

Truthühner / Puten

dazu gehören: Küken, Hennen, Hähne (auch Schlacht- und Masttiere

Bienen Bienenvölker und Ableger (soweit diese über die örtlichen Imkervereine im Land erfaßt werden, muss an die Tierseuchenkasse keine gesonderte Meldung erfolgen)

  • Tierbesitzer, die nur Hühner und/oder Puten bis maximal 49 Stück halten, sind nicht melde- und beitragspflichtig.
  • Für die Meldepficht ist es unerheblich, ob die Tiere in einem landwirtschaftlichen Betrieb stehen oder aus privaten Gründen (z.B. Reitpferd) gehalten werden.
  • Die Tierhaltung ist innerhalb von 2 Wochen nach Beginn der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg anzuzeigen.
  • Telefonische Meldungen könen nicht berücksichtigt werden.

Merke: Nicht der Eigentümer, sondern der tatsächliche Besitzer der Tiere ist meldepflichtig, also z.B. der Verantwortliche des Reitstalls oder der Tierpension.

Nachzulesen in der Beitragssatzung unter Online-lesen in den §§ 2 Abs.1 und 5 Abs.2.


Bitte beachten:
Unabhängig von der Meldung an die Tierseuchenkasse, sind die Tierbesitzer von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Einhufern, Hühnern oder Truthühnern gemäß Viehverkehrsverordnung verpflichtet, den Tierbestand bei der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde (Veterinäramt), registrieren zu lassen.



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