Tierseuchenkasse Baden-Württemberg
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Beihilfeantrag für Schutzimpfungen im Rinderbestand

Liste von der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg bezuschussten Impfstoffe zur Bekämpfung infektiöser Rindererkrankungen

Hinweise:

Für den Rinderbesitzer:

Die Tierseuchenkasse behält sich das Recht vor Tierarztrechnungen bei Unklarheiten und für Stichproben anzufordern.

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um eine Beihilfe zu erhalten:

a) der Tierbesitzer muss bei der Tierseuchenkasse gemeldet sein.

b) die Beiträge müssen fristgerecht bezahlt sein.

c) Impfungen, die länger als 12 Monate vor Eingang des Antrags bei der Tierseuchenkasse zurückliegen, können nicht mehr berücksichtigt werden.

d) die Impfungen müssen vom Tierarzt ausgeführt werden.

Aufgrund von Vorgaben der EU dürfen Beihilfen zu Impfungen nicht mehr in Form einer Direktzahlung gewährt werden. Die Gutschrift erfolgt zukünftig auf das Beitragskonto. Auf Ihrem jährlichen Bescheid wird die Beihilfe extra ausgewiesen. Bis 31.12.2008 wird die Beihilfe bis zum 2-fachen der veranlagten Tierzahl zum 03.12. pro Jahr gutgeschrieben. Ab 01.01.2009 wird für Impfungen gegen Babesiose, Neugeborenendurchfall, Rindergrippe und Trichophytie in der Summe pro Betrieb und Jahr die Anzahl der Impfungen auf die Anzahl der zu veranlagenden Rinder nach HIT begrenzt. Bei BVD/MD wird die beihilfefähige Anzahl der Impfungen auf die Hälfte der zu veranlagenden Rinder nach HIT begrenzt. Im Unterschied zu den Jahren davor, bis einschließlich 2008, wird die Gesamtzahl der Impfungen auf das maximal 1,5-fache der zu veranlagenden Tierzahl begrenzt. Die Beihilfe beträgt derzeit EUR 1,50 je Impfung.

Für den Tierarzt:

1. Bei der Berechnung von Bestandsgebühren, Impfverrichtung und Impfstoff an den Tierbesitzer ist die Übereinkunft der Landestierärztekammer mit den Bauernverbänden zu beachten.

2. Der Tierarzt bestätigt mit dem unterschriebenen Impfbericht, dass alle Angaben zeitlich und mengenmäßig richtig sind. Bei Nichtbeachtung ist die Tierseuchenkasse gezwungen, entsprechende Maßnahmen einzuleiten.

3.
Wir bitten Sie bei der Rechnungsstellung an den Rinderbesitzer darauf zu achten, dass zwischen der Impfverrichtung und dem eingesetzten Impfstoff differenziert wird.

4.
Außer in reinen Mastbeständen kann die Impfvergütung für die durch die TSK geförderten Impfungen mit dem ermäßigten Steuersatz von derzeit 7 % abgerechnet werden. (Umsatzsteuerrichtlinie 2008)


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