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Hinweise:
Für den Schafbesitzer:
Aus verwaltungstechnischen Gründen erfolgt neben der Banküberweisung keine gesonderte Benachrichtigung. Die Beitragsrückerstattung wird nur ausgezahlt wenn:
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| a) |
der Schafbestand ordnungsgemäß gemeldet ist und die Tierseuchenbeiträge pünktlich bezahlt sind.
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| b) |
der umstehende Antrag ausgefüllt ist und die richtige Schreibweise beachtet wurde, da aus Kostengründen eine maschinelle EDV-Beleglesung erfolgt.
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| c) |
die Anzahl der insgesamt gehaltenen Schafe im Alter von 1 Jahr undälter zum Zeitpunkt der Impfung angegeben ist.
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| d) |
Die Beitragsrückerstattung wird für Moderhinkeimpfung sowie für prophylaktische und therapeutische Maßnahmen bei bestandsweise auftretenden infektiösen Aborten gewährt. Der Beitragsrückerstattungsrahmen wird für jedes Jahr auf eine bestimmte Summe begrenzt, die beim jeweiligen Schafherdengesundheitsdienst erfragt werden kann. Die Höhe der Beitragsrückerstattung pro Behandlung beträgt bis auf weiteres 0,50 €
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| Der Antrag muss spätestens 12 Monate nach erfolgter Impfung beim Schafherdengesundheitsdienst eingehen |
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Für den Tierarzt:
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Der Tierarzt bestätigt mit dem unterschriebenen Impfbericht, dass die Anzahl der angegebenen Impfdosen dem Schafbesitzer auch tatsächlich in Rechnung gestellt wurden und die Behandlung von ihm persönlich vorgenommen wurde.
Die Tierseuchenkasse behält sich vor, die Originalrechnungen für Stichproben bei den Schafbesitzern anzufordern.
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