Anträge auf Leistungen verjähren, mit Ausnahme der Entschädigung nach §15 Nr. 1 TierGesG (Tötung auf Anordnung), nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Beispiele:

1. Schaden/Leistung am 10.01.2019
-> Verjährung mit Ablauf des 31.12.2020

2. Schaden/Leistung am 31.12.2019
-> Verjährung mit Ablauf des 31.12.2020

Anträge auf Entschädigung infolge der Tötung auf Anordnung nach §15 Nr. 1 TierGesG müssen dem Veterinäramt innerhalb 30 Tage nach Tötung des Tieres, im Falle der Tötung eines Bestandes nach der Tötung des letzten Tieres des Bestandes, vorliegen. Der Antrag hat hierbei in Schriftform und vollständig zu sein.

Bitte beachten Sie, dass sämtliche Anträge der Schriftform bedürfen.

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