Die Rechtsgrundlage zur Beitragsfestsetzung ist geregelt in § 20 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG) i.V.m. § 30 Tiergesundheitsausführungsgesetz (TierGesAG) und der jeweils geltenden Beitragssatzung.
Was ist meldepflichtig
Melde- und beitragspflichtige Tiere in BW sind:
- Pferde einschl. Fohlen, dazu gehören Groß- und Kleinpferde und Ponys
- Rinder, Bisons und Wisente einschl. Kälber
- Schweine einschl. Ferkel, dazu gehören auch Mini-, Hängebauch- und Microschweine
- Schafe – zu beachten ist:
- Schafe die bis 9 Monate alt sind, sind meldepflichtig
- Schafe die 10 Monate alt und älter sind, sind melde- und beitragspflichtig
- Hühner einschl. Küken, dazu gehören auch Hähne, Schlacht- und Masttiere
- Truthühner/Puten einschl. Küken, dazu gehören auch Hähne, Schlacht und Masttiere
- Bienenvölker und Ableger (soweit nicht über einen dem Landesverband Badischer Imker e.V. oder Landesverband Württembergische Imker e.V. angeschlossenen Imkerverein gemeldet.
Ausgenommen von der Melde- und Beitragspflicht sind:
- Tierhalter mit bis zu 25 Stück Hühner und/oder Truthühner, die nur diese und keine anderen beitragspflichtigen Tiere halten
- Gefangen gehaltene Wildtiere
- Tiere, die dem Land BW gehören
- Tiere, die nur vorübergehend (bis zu 6 Mon.) in BW stehen und in einem anderen Bundesland bei einer Tierseuchenkasse gemeldet sind. Dies ist nach Aufforderung nachzuweisen
- Tiere, die im Erhebungszeitraum nicht länger als 6 Monate gehalten werden (z.B. Tierklinik, Beritt)
Zu welchem Zweck die Tiere gehalten werden, ob gewerblich, als landwirtschaftlicher Betrieb oder aus privaten Gründen, ist für die Melde- und Beitragspflicht unerheblich.
Unabhängig von der Melde- und Beitragspflicht ist die Tierhaltung beim zuständigen Veterinäramt anzuzeigen.
Wer muss melden
Nicht der Eigentümer der Tiere, sondern der tatsächliche Besitzer ist meldepflichtig (z.B. der Verantwortliche des Reitstalles oder der Tierpension).
Bitte beachten: Eine Befreiung von der Melde- und Beitragspflicht ist grundsätzlich nicht möglich!
Was passiert bei nicht rechtzeitiger Meldung oder wenn nicht gemeldet wird:
Bei einer verspäteten Stichtagsmeldung wird ein Auslagenersatz und Verspätungszuschlag berechnet. Bei einer Nichtmeldung zum Stichtag wird ein Zwangsgeld festgesetzt.
Ein Verstoß gegen die Meldepflicht ist eine Ordnungswidrigkeit und wird mit einem Ordnungswidrigkeitenverfahren (Bußgeld) geahndet.
Wer verspätet meldet verliert jeglichen Anspruch im Schadens- und Leistungsfall.