Was gehört zu den Leistungen der Tierseuchenkasse?

Grundsätzlich gliedern sich die Leistungen der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg (TSK) in gesetzliche und in freiwillige Leistungen.

Gesetzliche Leistungen, sogenannte „Entschädigungen“,  sind solche Leistungen, zu welchen die TSK nach den Bestimmungen des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) verpflichtet ist. Diese werden gewährt gemäß den §§15-22 TierGesG bspw. bei  Tieren welche auf behördliche Anordnung getötet wurden, bzw. hätten getötet werden müssen oder bei Tierverlusten infolge veterinärbehördlicher Maßnahmen (z.B. behördlich angeordnete Blutentnahmen oder Impfungen).

Freiwillige Leistungen sind Leistungen zu welchen die TSK gesetzlich nicht verpflichtet ist und werden in ihren Leistungssatzungen geregelt. Hierzu zählen bspw. die Beihilfen für Tierverluste infolge von den in den Leistungssatzungen genannten Krankheitsgeschehen oder nach Beschluss des Beihilfeauschusses des Verwaltungsrates. Zur Unterscheidung zu den Entschädigungen handelt es sich hierbei stets um Schadensfälle die nicht unter die gesetzlichen Leistungen fallen. Die gesetzliche Leistung hat stets Vorrang. Weiter zählt zu den freiwilligen Leistungen die Übernahme vieler Laborkosten in den staatlichen Untersuchungsämtern, die Inanspruchnahme der Tiergesundheitsdienste, Zuschüsse zu bestimmten Impfungen oder die Übernahme von Blutentnahmekosten in bestimmten Fällen.

Was ist eine außerordentliche Beihilfe?

Sofern weder eine Entschädigung, noch eine Regelbeihilfe nach dem Teil 2 der Leistungssatzungen im Falle eines Schadens mit Tierverlusten vorgesehen ist, so besteht nach § 3 der Leistungssatzung, bzw. §4 der De-minimis-Leistungssatzung die Möglichkeit der Gewährung einer außerordentlichen Beihilfe.
Hierbei handelt es sich um eine Geldleistung welche an Tierhalter im Einzelfall bei Tierverlusten der beitragspflichtigen Tierarten im Rahmen der vorhanden Haushaltsmittel nach Beschluss des Beihilfeausschusses des Verwaltungsrates der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg gewährt werden kann.

Der Antrag auf außerordentliche Beihilfe ist schriftlich bei dem jeweils zuständigen Veterinäramt einzureichen.

Die Sitzungen des Beihilfeausschusses finden in der Regel zweimal im Jahr statt.

Was sind die Voraussetzungen einer Leistung?

Zu den Anspruchsvoraussetzungen gehören neben der rechtzeitigen Antragsstellung (siehe auch: „Wann muss ein Antrag gestellt werden?“), die Einhaltung, sowie Erfüllung der Sorgfaltspflichten, auch die Einhaltung der Vorgaben der Beitragssatzung, also die rechtzeitige und ausreichende Meldung des Tierbestandes und fristgerechte Begleichung der Beitragsschuld.

Bleibt mein Leistungsanspruch während einer laufenden Stundung erhalten?

Solange die vereinbarten Stundungsbedingungen eingehalten werden, bleibt auch der Leistungsanspruch während einer Beitragsstundung erhalten. Die Gewährung der Leistung ist jedoch bis zum Abschluss der Stundung als vorläufig zu betrachten.
Der Leistungsanspruch erlischt (auch rückwirkend) wenn die Stundungsfälligkeiten nicht eingehalten werden.
In diesem Fall müssen bereits ausgezahlte, bzw. gewährte Leistungen, deren Anspruch nach Eintritt der Fälligkeit des Beitragsbescheides entstanden sind, zurückgefordert werden.
Bitte beachten Sie, dass zwischen der Fälligkeit eines Beitragsbescheides und dem Erlass eines Stundungsbescheides, kein Leistungsanspruch besteht. Bitte beantragen Sie die Stundung daher möglichst schnell.

Warum erhalte ich einen De-minimis-Beihilfeantrag und Erklärung?

Wenn mit Ihrer Tierhalternummer der Tierseuchenkasse Laboruntersuchungen auf Grundlage der De-minimis-Leistungssatzung und somit auf Kosten der Tierseuchenkasse durchgeführt wurden, so sieht das EU-Recht vor, dass diese Leistungen beantragt werden müssen.
Im jeweils darauffolgenden Kalenderjahr erhalten Sie eine Zusammenfassung aller im vorherigen Jahr angefallenen De-minimis-Laborleistungen mit der Aufforderung diese zu beantragen.
Um prüfen zu können, ob diese Leistungen noch in Ihr De-minimis-Kontingent passen, benötigen wir die Angaben über bereits bewilligte und beantragte Leistungen des aktuellen und der vergangenen zwei Kalenderjahre.
Sofern wir keinen Antrag und Erklärung von Ihnen erhalten, oder das Kontingent reicht nicht mehr aus, müssen wir die Kosten der verauslagten (überzähligen) Leistungen von Ihnen zurückzufordern.

Wann und wie übernimmt die Tierseuchenkasse Laborkosten?

Die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg übernimmt die Kosten der labordiagnostischen Maßnahmen zur Erkennung von Tierkrankheiten in den CVUA in Stuttgart, Karlsruhe und Freiburg, sowie im STUA–Diagnostikzentrum in Aulendorf nach den Maßgaben der Leistungs-verzeichnisse Teil 3 der Leistungssatzungen.

Die Rechnungsstellung erfolgt dabei direkt von den Untersuchungsämtern an die Tierseuchenkasse.

Wichtig ist, dass der Untersuchungsantrag Ihre gültige Tierbesitzernummer oder Registriernummer nach der ViehVerkV enthält. Andernfalls ist eine Zuordnung der Kosten nicht möglich und Berechnung erfolgt an Sie. Eine nachträgliche Kostenübernahme seitens der Tierseuchenkasse ist ausgeschlossen.

Zu den Anspruchsvoraussetzungen gehören die Einhaltung der Vorgaben der Beitragssatzung, also die rechtzeitige und ausreichende Meldung des Tierbestandes und fristgerechte Begleichung der Beitragsschuld.
Sollten diese nicht erfüllt sein, so erfolgt entweder die Berechnung der Kosten direkt von den Untersuchungsämtern an Sie, oder die Kosten müssen nachträglich von der Tierseuchenkasse von Ihnen zurückgefordert werden.

Warum erfolgt die Gutschrift einer Leistung an meinen Tierarzt und nicht direkt an mich?

Nach EU-Recht ist in vielen Fällen eine Geldleistung ausgeschlossen, sodass die Tierseuchenkasse die Leistungen in Form einer Sachleistung gewährt.

Im Falle von Zuschüssen zu Impfungen erfolgt diese Leistung durch Überweisung des Zuschusses an den Impftierarzt zur Verrechnung mit (künftigen) Rechnungen.
Im Falle von Blutentnahmen erfolgt die Gewährung in Form der Übernahme der Entnahmekosten durch Direktzahlung an die durchführenden praktizierenden Tierärzte.

Wie sind Leistungsanträge zu stellen? Wie erhalte ich eine Leistung?

Leistungen müssen schriftlich beantragt werden, mit den hierfür vorgesehenen Formularen. Diese finden Sie unter dem Menüpunkt „Leistungen“ und „Formulare und Erläuterungen“.

Entschädigungsanträge, sowie Anträge auf Beihilfe infolge Tierverluste, für Desinfektionsmittel und Behandlungskosten sind direkt über die zuständigen Veterinäramter zu stellen. Alle weiteren Anträge sind direkt an die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg, Hohenzollernstr. 10 in 70178 Stuttgart zu richten.

Bitte beachten Sie die Antragsfristen! Siehe hierzu auch „Bis wann ist ein Antrag zu stellen? Wie sind die Antragsfristen?“

Wo kann ich nachlesen welche Leistungen die Tierseuchenkasse bietet?

Die gesetzlichen Leistungen (Entschädigungen) werden in den §§ 15 ff TierGesG aufgeführt.

Der Umfang der freiwilligen Leistungen der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg kann in den Leistungssatzungen nachgelesen werden.

Das Tiergesundheitsgesetz, sowie die Leistungssatzungen finden Sie unter „Leistungen“ und „Rechtliche Grundlagen“ auf www.tsk-bw.de.

Warum werden Leistungen von mir zurückfordert?

Fehlender Leistungsanspruch
Ihren Anspruch auf Leistungen verwirken Sie, wenn Sie bspw. zum Zeitpunkt der Leistung nicht oder nicht ausreichend gemeldet oder den fälligen Beitrag entrichtet haben. Dies kann auch der Fall sein, wenn die Bedingungen einer gewährten Beitragsstundung nicht eingehalten wurden.
In diesem Fall wird eine bereits gezahlte Leistung zurückgefordert.

Übersteigen eines Leistungskontingents
Laboruntersuchungen wie bspw. die Milchproben, sind auf eine bestimmte Anzahl im Kalenderjahr beschränkt. Sobald der Tierseuchenkasse alle Daten der Untersuchungsämter vorliegen, wird die Einhaltung der Grenzen überprüft. Überzählige Untersuchungen sind der Tierseuchenkasse zu erstatten.

Nicht-Einreichung der De-minimis-Erklärung und Beihilfeantrag
Auch kann es sein, dass Sie der Aufforderung zur Abgabe der De-minimis-Erklärung und Beihilfeantrag nicht nachgekommen sind.
In diesem Fall ist es der Tierseuchenkasse aus EU-rechtlichen Gründen nicht gestattet die Leistungen abschließend zu gewähren. Die bereits verauslagten Kosten der Laboruntersuchungen sind von Ihnen als Tierhalter zu erstatten.

Übersteigen des De-minimis-Kontingents
Sofern das individuelle De-minimis-Kontingent zum aktuellen Stand bereits ausgereizt wurde, so ist es der Tierseuchenkasse aus EU-rechtlichen Gründen nicht gestattet die Leistungen abschließend zu gewähren. Die bereits verauslagten Kosten der Laboruntersuchungen sind von Ihnen als Tierhalter zu erstatten.

Warum ist es für die Tierseuchenkasse erheblich ob ich vorsteuerabzugsberechtigt bin?

Im Falle der Beihilfe zu Desinfektionsmittelkosten und dem Zuschuss zu den Impfungen gegen Q-Fieber bei Schafen und Babesiose bei Rindern ist es aufgrund der Bestimmungen der Leistungssatzung von Belang ob der leistungsberechtigte Tierhalter, bzw. dessen Betrieb vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Die Leistungssatzung gibt hierzu vor, dass die Mehrwertsteuer nicht beihilfefähig ist, es sei denn, sie wird nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet.
Aus diesem Grund wird in den genannten Leistungsfällen nur dann die angefallene Mehrwertsteuer der jeweiligen Leistungen berücksichtigt, wenn der Tierhalter, bzw. dessen Betrieb nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Bitte wenden Sie sich im Zweifel an Ihren Steuerberater oder an das Finanzamt.

Bis wann ist ein Antrag zu stellen? Wie sind die Antragsfristen?

Achtung! Änderungen für einige Leistungen für Schäden oder Maßnahmen ab dem 21.02.2022!

Für den Großteil aller Leistungen besteht weiterhin eine Antragsfrist von einem Jahr.
Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Ausnahmen bilden die Entschädigung nach §15 Nr. 1 TierGesG (Tötung auf Anordnung) und Leistungen nach dem Leistungsverzeichnis Teil 2 der Leistungssatzung ab dem 21.02.2022.

  • Anträge auf Entschädigung infolge der Tötung auf Anordnung nach §15 Nr. 1 TierGesG müssen dem Veterinäramt innerhalb 30 Tage nach Tötung des Tieres, im Falle der Tötung eines Bestandes nach der Tötung des letzten Tieres des Bestandes, vorliegen. Der Antrag bedarf hierbei der Schriftform und Vollständigkeit.
  • Für Leistungen nach dem Leistungsverzeichnis Teil 2 der Leistungssatzung gilt für Maßnahmen ab dem 21.02.2022 eine Antragsfrist von zwei Jahren.

Leistungen nach dem Leistungsverzeichnis Teil 2 der Leistungssatzung sind z.B. der Zuschuss zur Impfung gegen die Blauzungenkrankheit und gegen Q-Fieber bei Schafen.

Für den Landesanteil des Zuschusses zur Impfung gegen die Blauzungenkrankheit gilt weiterhin die Antragsfrist von einem Jahr. Wenn der Antrag erst nach der üblichen 1-Jahresfrist gestellt wird, kann nur der Anteil der Tierseuchenkasse ausgezahlt werden.

Bitte beachten Sie, dass sämtliche Anträge der Schriftform bedürfen.

Beispiele:

Frist 1 Jahr:
Schaden/Leistung am 10.01.2020 -> Verjährung mit Ablauf des 31.12.2021
Schaden/Leistung am 31.12.2020 -> Verjährung mit Ablauf des 31.12.2021

Frist 2 Jahre:
Schaden/Leistung am 10.01.2020 -> Verjährung mit Ablauf des 31.12.2022
Schaden/Leistung am 31.12.2020 -> Verjährung mit Ablauf des 31.12.2022

 

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