Die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg gewährt De-minimis-Beihilfen nach Ihrer De-minimis-Leistungssatzung.

Diese umfasst z.B. die außerordentlichen Beihilfen, wie auch die Kosten für Laboruntersuchungen.

Da die Gewährung einer De-minimis-Beihilfe eine Antragsstellung und die Abgabe einer Erklärung über bereits bewilligte, bzw. beantragte De-minimis-Beihilfen erfordert, werden Sie vor der Gewährung dieser Leistungen von der Tierseuchenkasse schriftlich aufgefordert den Antrag und die Erklärung abzugeben.

Sofern dieser Aufforderung nicht nachgekommen wird, kann die Leistung nicht gewährt werden.

Im Fall der Laborkosten bedeutet dies, dass die Tierseuchenkasse dazu gezwungen ist, die verauslagten Kosten vom Tierhalter zurückzufordern.

De-minimis-Beihilfen können nur gewährt werden, sofern das Unternehmen die De-minimis-Grenzen mit Gewährung der Beihilfe im aktuellen und in den beiden zurückliegenden Kalenderjahren nicht überschreitet.

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