Sofern weder eine Entschädigung, noch eine Regelbeihilfe nach dem Teil 2 der Leistungssatzungen im Falle eines Schadens mit Tierverlusten vorgesehen ist, so besteht nach § 3 der Leistungssatzung, bzw. §4 der De-minimis-Leistungssatzung die Möglichkeit der Gewährung einer außerordentlichen Beihilfe.
Hierbei handelt es sich um eine Geldleistung welche an Tierhalter im Einzelfall bei Tierverlusten der beitragspflichtigen Tierarten im Rahmen der vorhanden Haushaltsmittel nach Beschluss des Beihilfeausschusses des Verwaltungsrates der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg gewährt werden kann.
Der Antrag ist schriftlich bei dem zuständigen Veterinäramt unter Einhaltung der Jahresfrist zu stellen.
Die Sitzungen des Beihilfeausschusses finden in der Regel zweimal im Jahr statt.