Die Tierseuchenkasse gewährt eine Beihilfe in Höhe von 80% der angefallenen Kosten für Desinfektionsmittel (nur tatsächliche Desinfektionsmittel, nicht die Desinfektionstätigkeit oder weitere Anschaffungen wie z.B. Besen oder Matten) bei Ausbruch einer nach §8 Satz 1 TierGesAG genannten oder sonstigen anzeigepflichtigen (nicht meldepflichtigen) Tierseuche, sofern die Desinfektion zur Aufhebung der Sperrmaßnahmen vorgeschrieben ist.
Der Antrag ist schriftlich bei dem zuständigen Veterinäramt unter Einhaltung der Jahresfrist zu stellen.
Die Beihilfe ist begrenzt auf die nach der Beitragssatzung der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg meldepflichtigen Tiere.