Bis wann die Beiträge zu bezahlen sind, ist auf jedem Beitragsbescheid angegeben.
Die Berechnung der Fälligkeit ist ein Monat nach Versand der Beitragsbescheide.
Bitte beachten Sie, dass bei Zahlungen nach der Fälligkeit automatisch (kraft Gesetz) Säumniszuschläge in Höhe von 1 % des jeweiligen abgerundeten Beitrags je Monat der Säumnis anfallen. Abgerundet wird auf den nächsten durch 50 € teilbaren Betrag (§ 240 Abgabenordnung).
Die Bezahlung kann erfolgen per Überweisung oder Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren

Sollten Sie nicht in der Lage sein, den offenen Betrag innerhalb der angegebenen Fälligkeit zu bezahlen, so besteht die Möglichkeit der Stundung.

Bei einer Stundung fallen Stundungszinsen in Höhe von 0,5 % je vollen Monat an (§§ 234, 238 Abgabenordnung i.V.m §§ 8 und 3 KAG).

Bitte füllen Sie den Stundungsantrag aus und lassen Sie uns diesen unterschrieben per Post oder Fax oder als eingescanntes PDF-Dokument  zukommen.

Achten Sie bitte darauf, dass der offene Betrag bis spätestens Februar des Folgejahres ausgeglichen sein muss. Soll der jeweilige Ratenbetrag abgebucht werden, so fügen Sie bitte das SEPA-Lastschriftmandat bei. Liegt uns bereits das SEPA-Lastschriftmandat vor, so werden die Raten bzw. der Gesamtbetrag bis zum jeweiligen Termin abgebucht.

Stundungsantrag

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