Allgemeines

Was ist die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg?

Die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg

  • ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts
  • unterliegt der Rechtsaufsicht dem Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg
  • ist eine Solidarkasse aller Tierhalter, die in Baden-Württemberg melde- und beitragspflichtige Tiere halten.

Die Mitgliedschaft ist nicht freiwillig

Die Tierseuchenkasse bezahlt:

  • Entschädigungen von Tierverlusten infolge von Tierseuchen
  • und ersetzt Kosten und Schäden, die bei der Bekämpfung von Tierseuchen entstehen
Bei Tierverlusten durch bestimmte Tierseuchen gewährt die Tierseuchenkasse Entschädigungen, wenn eine behördliche Tötungsanordnung vorliegt.
Beihilfen werden im Rahmen der Leistungssatzung bewilligt.

Warum muss bei der Tierseuchenkasse gemeldet werden?

Die Melde- und Beitragspflicht zur Tierseuchenkasse Baden-Württemberg ist gesetzlich vorgeschrieben und durch die Satzung geregelt.

  • 20 Abs. 2 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung vom 22.Mai 2013
  • § 30 und 31 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes und anderer tiergesundheitsrechtlicher Vorschriften in der Fassung vom 19. Juni 2018 (TierGesAG)
  • Beitragssatzung der Tierseuchenkasse BW

Wo sind Satzungen, Anträge und Formulare u.a. zu finden?

Informationen über gesetzliche Grundlagen, Satzungen, Anträge und Formulare finden Sie auf unserer Homepage unter www.tsk-bw.de

Meldung zum Stichtag

Welche Tierarten müssen gemeldet werden?

  • Pferde (Großpferde, Kleinpferde, Ponys einschl. Fohlen),
  • Rinder einschl. Bisons, Wisente und Wasserbüffel (einschl. Fresser, Häge und Kälber),
  • Schweine (Zucht- und Mastschweine sowie Mini- und Hängebauchschweine einschl. Ferkel),
  • Schafe (bis einschl. 9 Monalte alt meldepflichtig, ab 10 Monate alt und älter melde- und beitragspflichtig),
  • Hühner und Puten (Hennen, Hähne, Küken , auch Schlacht- und Masttiere) sowie
  • Bienenvölker (soweit nicht über einen dem Landesverband Badischer Imker e.V oder Landesverband Württembergischer Imker e.V. angeschlossenen Imkerverein gemeldet)

Keine Meldepflicht besteht, wenn nur Geflügel unter 25 Stück und keine weiteren melde- und beitragspflichtigen Tiere gehalten werden.

Weitere nicht melde- und beitragspflichtige Tierarten sind:

  • Esel
  • Ziegen
  • Enten, Gänse, Tauben
  • Gefangen gehaltene Wildtiere (z.B. Damwild, Wildschweine)

u.a.

Unabhängig von der Melde- und Beitragspflicht ist die Tierhaltung unbedingt beim zuständigen Veterinäramt anzuzeigen.

Wann ist Meldestichtag und für wen?

Für Tierhalter ist der Meldestichtag der  01. Januar.
Für Viehhändler ist der Meldestichtag der 01.Februar.

Die Stichtagsmeldung hat innerhalb 2 Wochen nach dem Stichtag schriftlich zu erfolgen.

Wie kann ich melden?

Die Stichtagsmeldung kann per Post, Fax, online oder über den auf dem Meldebogen aufgedruckten QR-Code durchgeführt werden.

Bitte beachten Sie, dass abfotografierte, per E-Mail geschickte Meldebögen nicht anerkannt werden.

Ich habe keinen Meldebogen zur Stichtagsmeldung erhalten, was ist zu tun?

Tierhalter, die keinen Meldebogen bekommen haben, fordern diesen bei der Tierseuchenkasse BW

telefonisch  unter : 0711 96 73 666,
per Fax unter:  0711 96 73 710,
per Email an: beitrag@tsk-bw.de oder
per Post unter: Tierseuchenkasse BW, Hohenzollernstr. 10, 70178 Stuttgart an

Ist eine telefonische Meldung möglich?

NEIN !

Grundsätzlich kann nur schriftlich gemeldet werden. Diese kann allerdings formlos sein und per Post, Fax oder E-Mail erfolgen. Wichtig ist, dass die Meldung zuordenbar ist. Daher ist unbedingt die Tierhalter-Nr., Registrier-Nummer und/oder der Name und die Anschrift anzugeben.

Abfotografierte Meldebögen die per E-Mail geschickt werden, können nicht anerkannt werden.

Keine Änderung zum Vorjahr eingetreten – ist dennoch eine Meldung zum Stichtag erforderlich?

Eine Meldung ist zwingend erforderlich, auch wenn sich der Tierbestand gegenüber dem Vorjahr nicht verändert hat.

Ich habe keine Tiere mehr, habe aber einen Meldebogen erhalten. Muss ich trotzdem melden?
Unbedingt, denn nur durch Ihre Meldung können wir Sie als Tierhalter/in löschen.

Was passiert, wenn nicht oder nicht korrekt gemeldet wird, bei falschen Meldungen oder wenn der Beitrag nicht bezahlt ist?

Ein Verstoß gegen die Meldepflicht wird mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren geahndet.
Soweit Tierhalter zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Leistungen keine oder zu wenig Tiere gemeldet haben oder die Beitragspflicht nicht erfüllt haben, besteht kein Anspruch auf Leistungen (z.B. Untersuchungskosten, Kostenanteil der Tierseuchenkasse bei BHV1-Bekämpfung). Bei nachträglichem Bekanntwerden werden alle übernommenen Kosten zurückgefordert.

Ist eine Befreiung von der Melde- und Beitragspflicht möglich?

Nein. Es ist unerheblich, zu welchem Zweck (gewerbliche Tierhaltung, landwirtschaftliche  Nutztierhaltung, Pensionstierhaltung, Reitställe, Hobbyhaltung oder Gnadenbrottiere) oder in welcher Stückzahl die Tiere gehalten werden. Maßgeblich ist allein die Tatsache der Haltung mindestens eines Tieres einer der melde- und beitragspflichtigen Tierarten.

Ausnahme Geflügelhaltung s.  Meldepflicht

Tiere sind eingestallt/in Pension – wer muss melden?

Nicht der Eigentümer, sondern der tatsächliche Besitzer der Tiere ist meldepflichtig, also z.B. der Verantwortliche des Reitstalls oder der Tierpension.

Stallgemeinschaft (mehrere, gleichberechtigte Stallpächter) – wie muss gemeldet werden?

Liegt eine seuchenhygienische Einheit vor (mehrere Tiere einer Tierart von mehreren Eigentümern werden am gleichen Standort gehalten), so ist eine Person zu bestimmen, die die Melde- und Beitragspflicht stellvertretend für die Haltergemeinschaft gegenüber der TSK übernimmt.

Meldung der Bienen – was tun?

Wenn Sie als bereits erfasster Tierhalter sich Bienenvölker angeschafft haben und nicht Mitglied in einem Imkerverein sind, der einem der beiden Landesverbände angehört, teilen Sie uns bitte Beginn und Bestand separat per Post, Fax oder E-Mail mit. Da eine jährliche Erfassung der Bienen aktuell nicht erforderlich oder vorgesehen ist, wird der erfasste Bestand weitergeführt. Wir fordern Sie fgd. zur Aktualisierung der Daten auf.

Zu beachten ist: Ändert sich die Anzahl an Bienenvölker um mehr als 20 % mind. jedoch 10 Bienenvölker, so ist diese Änderung formlos aber schriftliche innerhalb von 2 Wochen nach der Änderung zu melden. In der Zeit von April bis September ist je Bienenvolk ein Ableger frei und fällt nicht unter die Nachmeldepflicht.

Beginn der Tierhaltung im lfd. Jahr

Neubeginn Tierhaltung – wie melden?

Der Beginn der Tierhaltung ist innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Tierhaltung bei der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg formlos schriftlich zu melden per Post/Fax/E-Mail, über ein Formular (zu finden auf unserer Homepage unter https://www.tsk-bw.de/download/Neuanmeldung.php) oder Sie fordern unter der Telefonnummer 0711/9673-666 das entsprechende Formular an.

Für die Erfassung werden folgende Angaben vollständig benötigt:

  • Vor- und Zuname,
  • Anschrift
  • Telefonnummer
  • E-Mail-Adresse (für eventuelle Rückfragen)

Für die Meldung der Tiere sind anzugeben:

  • Standort
  • Tierart (ggf. mit Altersangabe (Schafe))
  • Tieranzahl
  • Beginn der Tierhaltung in Eigenregie (Monat und Jahr) ist unbedingt anzugeben.

Wo muss die Tierhaltung außerdem gemeldet werden?

Bei Ihrem zuständigen Veterinäramt (Landratsamt oder Stadtverwaltung bei großen Kreisstädten) ist die Tierhaltung anzuzeigen.

Änderung des Tierbestands nach dem Stichtag

Bestandsveränderungen nach dem Stichtag melden – wie und ab wann?

Tierbestandsveränderungen einer Tierart innerhalb eines Beitragsjahres (01.01.-31.12.) ab 20%, mind. jedoch 10 Tieren sind der TSK innerhalb von zwei Wochen nach Eintreten der Veränderung formlos schriftlich unter Angabe der Tierhalternummer, des aktuellen Bestandes und des Zeitpunktes der  Erhöhung/Verminderung/ Aufgabe einer Tierart/ Aufgabe der gesamten Tierhaltung oder des Neubeginns einer weiteren melde- und beitragspflichtigen Tierart per Post/Fax/E-Mail mitzuteilen.

Bei Aufgabe der gesamten Tierhaltung ist zusätzlich der Verbleib der Tiere sowie die weitere Nutzung der bisher genutzten Stallungen bzw. Name und Anschrift des Verpächters oder des nachfolgenden Pächters anzugeben.

Betriebsübergabe – Umfirmierung

Bei einer Betriebsübergabe oder einer Umfirmierung teilen Sie uns bitte mit, wann die Übergabe/Umfirmierung stattgefunden hat und wer der entsprechende Ansprechpartner ist. Sollten sich die Tierzahlen/-arten geändert haben, ist uns dies entsprechend mitzuteilen.

Tiere verkauft/verschenkt/übergeben – wie bzw. wer meldet?

Der Tierhalter hat uns vollständig Namen und Anschrift des Käufers/Übernehmers der Tiere mitzuteilen sowie Anzahl und Zeitpunkt, wann die Tiere übergeben wurden.
Ebenso hat der Übernehmer der Tiere uns die Änderung seines Tierbestandes anzugeben.

Zukunftsmeldungen – Können geplante Änderungen im Bestand vor Eintreten der Änderung gemeldet werden?

Nein!
Bei der Tierseuchenkasse ist der tatsächliche Bestand anzugeben. Zukunftsmeldungen können nicht bearbeitet werden. Daher die tatsächliche Änderung immer innerhalb von zwei Wochen mitteilen.

Registrier- bzw. Betriebsnummer

Was ist eine Registriernummer, wo erhalte ich diese und was unterscheidet sie von einer Tierhalternummer?

Eine Registriernummer, auch Betriebsnummer oder HIT-Nummer genannt, ist eine 12-stellige Nummer, die Sie über das Veterinäramt bzw. das Landwirtschaftsamt erhalten. Diese teilt sich auf in

(Land – ) = 276 (Deutschland. Block wird von der TSK aber nicht abgebildet. )
Bundesland = 08 (Baden-Württemberg)
Landkreis = _ _ _ (Bsp.: 417 = Zollernalb)
Gemeinde = _ _ _ (Bsp: 029 = Hausen)
persönliche Identifikationsnummer = _ _ _ _ (individuell)

Beispiel: 276 08 417 029 0815

Diese ist anzugeben bei der Registrierung der Tiere in HIT sowie beispielsweise für die Erstellung von Equidenpässen.
Ebenfalls wird diese Nummer benötigt, wenn Sie auf unserem Meldebogen zur Stichtagsmeldung der Weiterleitung der Daten an das HIT zugestimmt haben.
Eine Tierhalternummer dient lediglich der Zuordnung innerhalb der Tierseuchenkasse und kann weder für die Tierbestandsmeldung beim Veterinäramt, bei HIT oder dergleichen verwendet werden.

Kennzeichnungspflicht / Ohrmarken / Equidenpass

Wo erhält man Ohrmarken für die Tierkennzeichnung?

Ohrmarken oder weitere Tierkennzeichnungen erhalten Sie nicht über die Tierseuchenkasse. Diese sind direkt über den LKV zu beantragen

Landesverband Baden-Württemberg
für Leistungs- und Qualitätsprüfungen in der Tierzucht e.V.
Heinrich-Baumann Str. 1-3
70190 Stuttgart

Telefon: 0711/92547-0 Zentrale
Telefax: 0711/92547-410 Verwaltung
Telefon: 0711/92547-450 nur für Meldekarten (Rind, Schwein, Schafe und Ziegen!!!)

E-Mail:

LKV allgemein, MLP: lkv@lkvbw.de
Erzeugerringe: erzeugerringe@lkvbw.de
Tierkennzeichnung: tierkennzeichnung@lkvbw.de

Equidenpass beantragen – Wo und welche Nummer wird hierfür benötigt?

Entweder über den LKV (https://www.lkvbw.de/tierkennzeichnung/praktischer-ablauf-der-registrierung-und-kennzeich.html)
oder über die FN (=Deutsche Reiterliche Vereinigung e.V.) (https://www.pferd-aktuell.de/fn-service/pferdepass/pferdepass-fuer-freizeitsportpferde)
oder über ein Zuchtverband.

Anzugeben ist die Registrierungsnummer/Betriebsnummer (vgl. o.)

 

Tierkörperbeseitigung “Abdecker”

Tierkörperbeseitigung – an wen kann man sich wenden bzgl. der Abholung des Kadavers, welche Kosten fallen an?

Für die Abholung und Beseitigung des Kadavers sind die Tierkörperbeseitigungsanstalten/Zweckverbände zuständig. Eine Auflistung finden Sie unter folgendem Link:  https://www.tsk-bw.de/download/Documents/verarbeitungsbetriebe.pdf

ZTN Neckar-Franken (Nord): Telefon 06283/2212-0
(Landkreise: Baden-Baden; Enzkreis; Heidelberg; Heilbronn; Hohenlohekreis; Karlsruhe; Ludwigsburg; Main-Tauber-Kreis; Neckar-Odenwald-Kreis; Ostalbkreis; Pforzheim; Rastatt; Rems-Murr-Kreis; Schwäbisch Hall; Stuttgart)

TBA/PROTEC (Süd): Telefon 07356/9371-50
(Landkreise: Alb-Donau-Kreis; Biberach; Bodenseekreis; Böblingen; Breisgau-Hochschwarzwald; Calw; Emmendingen; Esslingen; Freiburg im Breisgau; Freudenstadt; Göppingen; Heidenheim; Konstanz; Lörrach; Ortenau; Ravensburg; Reutlingen; Rottweil; Schwarzwald-Baar-Kreis; Sigmaringen; Tübingen; Tuttlingen; Ulm; Waldshut; Zollernalb)

Nach dem EU-Gemeinschaftsrahmen müssen die Halter von landwirtschaftlichen Nutztieren mindestens 25 % der Kosten für die Verarbeitung von gefallenen Tieren entrichten. Davon ist Seuchenvieh und auf transmissible spongiforme Enzephalopathien zu untersuchendes Vieh ausgenommen. Abholungskosten und die weiteren 75 % der Verarbeitungskosten tragen weiterhin die (Land-)Kreise.

Datenaustausch mit anderen Stellen

Besteht ein Datenaustausch zwischen den einzelnen, eigenständigen Datenbanken wie HIT o.a.?

Nein!

Grundsätzlich ist der Tierhalter dazu aufgefordert, seinen Tierbestand bei jeder Datenbank separat zu melden. Ein gegenseitiger Datenaustausch besteht aktuell nur vereinzelt.

 

! 1. Ausnahme !:
Rinder, da die Rinderdaten zur Beitragsveranlagung aus der HIT-Datenbank (Herkunfts- und Informationssystem für Tiere) herangezogen werden (Ermächtigungsgrundlage: § 2 Abs. 3 Rinderregistrierungsdurchführungsgesetz – RiRegDG)

 

! 2. Ausnahme !:
Die Schweine-, Schaf- und Ziegendaten werden an Hit weitergeleitet, jedoch nur der Bestand zum Stichtag.

!Voraussetzung dafür ist das ankreuzen der Weiteleitungsermächtigung auf dem Stichtagsmeldebogen und die Angabe der korrekten Registriernummer!

Bestandsveränderungen unterm Jahr werden von der Tierseuchenkasse BW nicht an Hit weitergeleitet.

 

Bitte beachten Sie, dass die Tierseuchenkasse umgekehrt keinerlei Zugriff auf HIT hat. Sollten die Daten in der HIT-Datenbank nicht korrekt sein, korrigieren Sie sie bitte umgehend. Für den Fall, dass Sie selbst keinen Zugriff mehr auf HIT haben, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Veterinäramt.

 

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