Die Transmissiblen spongiformen Enzephalopathien, dazu zählt bspw. BSE, haben die Rechtsmaterie die man früher als “Tierkörperbeseitigung” bezeichnet hat, verändert. Heute spricht man von “nicht für den menschlichen Verzehr bestimmten tierischen Nebenprodukten”.

Die ordnungsgemäße Entsorgung dieser Nebenprodukte ist in erster Linie eine seuchenhygienische Notwendigkeit.

Erst in zweiter Linie geht es darum, dieses Material umweltverträglich zu nutzen. Früher lag dieser Nutzen darin, Tiermehl und Tierfett zu gewinnen und damit u.a. Tiere zu füttern.

Nachdem die Zusammenhänge zwischen BSE und der Verfütterung von Tiermehl an Rinder offenbar wurden, ist das Vergangenheit. Die Europäische Kommission hat daraufhin den Umgang mit tierischen Nebenprodukten neu geregelt. Als Folge davon hat sich die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten erheblich verteuert.

Die Auswirkungen der Rechtsetzung der EU haben auch eine Änderung des baden-württembergischen Ausführungsgesetzes notwendig gemacht , das der Landtag am 9.12.04 verabschiedet hat und im Gesetzblatt verkündet wurde.

An die Stelle des alten Ausführungsgesetzes tritt das Gesetz zur Ausführung des Tierischen Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes. Dieses Gesetz regelt das Recht der Beseitigung von Tierischen Nebenprodukten, soweit es dem Land überlassen bleibt.

Die vorgesehenen Regelungen sind im Wesentlichen inhaltsgleich mit denen im bisherigen Ausführungsgesetz zum Tierkörperbeseitigungsgesetz und betreffen die:

  • Bestimmung der Beseitigungspflichtigen (in Baden-Württemberg die Stadt- und Landkreise),
  • Bestimmungen zur Festlegung der Einzugsbereiche der Tierkörperbeseitigungsanlagen (in Baden-Württemberg keine Änderung) und zur
  • Gebührenerhebung.

Neu ist, dass nach dem EU-Gemeinschaftsrahmen die Halter von landwirtschaftlichen Nutztieren mindestens 25 % der Kosten für die Verarbeitung von gefallenen Tieren entrichten müssen. Davon ist Seuchenvieh und auf transmissible spongiforme Enzephalopathien zu untersuchendes Vieh ausgenommen.

Der zunächst favorisierte Weg, durch eine pauschale Umlage der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg diese 25 % zu erheben, hat die Europäische Kommission nicht zugelassen, da es nicht dem Verursacherprinzip gerecht werde.

Deshalb werden die Zweckverbände für Tierkörperbeseitigung künftig für die Verarbeitung Gebühren erheben; die Abholungskosten und die weiteren 75 % der Verarbeitungskosten tragen weiterhin die Kreise.

Die Adressen der zwei Zweckverbände sind angeschlossen.

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