Achtung! Änderungen für einige Leistungen für Schäden oder Maßnahmen ab dem 21.02.2022!

Für den Großteil aller Leistungen besteht weiterhin eine Antragsfrist von einem Jahr.
Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

Ausnahmen bilden die Entschädigung nach §15 Nr. 1 TierGesG (Tötung auf Anordnung) und Leistungen nach dem Leistungsverzeichnis Teil 2 der Leistungssatzung ab dem 21.02.2022.

  • Anträge auf Entschädigung infolge der Tötung auf Anordnung nach §15 Nr. 1 TierGesG müssen dem Veterinäramt innerhalb 30 Tage nach Tötung des Tieres, im Falle der Tötung eines Bestandes nach der Tötung des letzten Tieres des Bestandes, vorliegen. Der Antrag bedarf hierbei der Schriftform und Vollständigkeit.
  • Für Leistungen nach dem Leistungsverzeichnis Teil 2 der Leistungssatzung gilt für Maßnahmen ab dem 21.02.2022 eine Antragsfrist von zwei Jahren.

Leistungen nach dem Leistungsverzeichnis Teil 2 der Leistungssatzung sind z.B. der Zuschuss zur Impfung gegen die Blauzungenkrankheit und gegen Q-Fieber bei Schafen.

Für den Landesanteil des Zuschusses zur Impfung gegen die Blauzungenkrankheit gilt weiterhin die Antragsfrist von einem Jahr. Wenn der Antrag erst nach der üblichen 1-Jahresfrist gestellt wird, kann nur der Anteil der Tierseuchenkasse ausgezahlt werden.

Bitte beachten Sie, dass sämtliche Anträge der Schriftform bedürfen.

Beispiele:

Frist 1 Jahr:
Schaden/Leistung am 10.01.2020 -> Verjährung mit Ablauf des 31.12.2021
Schaden/Leistung am 31.12.2020 -> Verjährung mit Ablauf des 31.12.2021

Frist 2 Jahre:
Schaden/Leistung am 10.01.2020 -> Verjährung mit Ablauf des 31.12.2022
Schaden/Leistung am 31.12.2020 -> Verjährung mit Ablauf des 31.12.2022

 

Bis wann ist ein Antrag zu stellen? Wie sind die Antragsfristen?
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