Solange die vereinbarten Stundungsbedingungen eingehalten werden, bleibt auch der Leistungsanspruch während einer Beitragsstundung erhalten. Die Gewährung der Leistung ist jedoch bis zum Abschluss der Stundung als vorläufig zu betrachten.
Der Leistungsanspruch erlischt (auch rückwirkend) wenn die Stundungsfälligkeiten nicht eingehalten werden.
In diesem Fall müssen bereits ausgezahlte, bzw. gewährte Leistungen, deren Anspruch nach Eintritt der Fälligkeit des Beitragsbescheides entstanden sind, zurückgefordert werden.
Bitte beachten Sie, dass zwischen der Fälligkeit eines Beitragsbescheides und dem Erlass eines Stundungsbescheides, kein Leistungsanspruch besteht. Bitte beantragen Sie die Stundung daher möglichst schnell.
Bleibt mein Leistungsanspruch während einer laufenden Stundung erhalten?