Grundsätzlich gliedern sich die Leistungen der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg (TSK) in gesetzliche und in freiwillige Leistungen.
Gesetzliche Leistungen, sogenannte „Entschädigungen“, sind solche Leistungen, zu welchen die TSK nach den Bestimmungen des Tiergesundheitsgesetzes (TierGesG) verpflichtet ist. Diese werden gewährt gemäß den §§15-22 TierGesG bspw. bei Tieren welche auf behördliche Anordnung getötet wurden, bzw. hätten getötet werden müssen oder bei Tierverlusten infolge veterinärbehördlicher Maßnahmen (z.B. behördlich angeordnete Blutentnahmen oder Impfungen).
Freiwillige Leistungen sind Leistungen zu welchen die TSK gesetzlich nicht verpflichtet ist und werden in ihren Leistungssatzungen geregelt. Hierzu zählen bspw. die Beihilfen für Tierverluste infolge von den in den Leistungssatzungen genannten Krankheitsgeschehen oder nach Beschluss des Beihilfeauschusses des Verwaltungsrates. Zur Unterscheidung zu den Entschädigungen handelt es sich hierbei stets um Schadensfälle die nicht unter die gesetzlichen Leistungen fallen. Die gesetzliche Leistung hat stets Vorrang. Weiter zählt zu den freiwilligen Leistungen die Übernahme vieler Laborkosten in den staatlichen Untersuchungsämtern, die Inanspruchnahme der Tiergesundheitsdienste, Zuschüsse zu bestimmten Impfungen oder die Übernahme von Blutentnahmekosten in bestimmten Fällen.