Wenn mit Ihrer Tierhalternummer der Tierseuchenkasse Laboruntersuchungen auf Grundlage der De-minimis-Leistungssatzung und somit auf Kosten der Tierseuchenkasse durchgeführt wurden, so sieht das EU-Recht vor, dass diese Leistungen beantragt werden müssen.
Im jeweils darauffolgenden Kalenderjahr erhalten Sie eine Zusammenfassung aller im vorherigen Jahr angefallenen De-minimis-Laborleistungen mit der Aufforderung diese zu beantragen.
Um prüfen zu können, ob diese Leistungen noch in Ihr De-minimis-Kontingent passen, benötigen wir die Angaben über bereits bewilligte und beantragte Leistungen des aktuellen und der vergangenen zwei Kalenderjahre.
Sofern wir keinen Antrag und Erklärung von Ihnen erhalten, oder das Kontingent reicht nicht mehr aus, müssen wir die Kosten der verauslagten (überzähligen) Leistungen von Ihnen zurückzufordern.
Warum erhalte ich einen De-minimis-Beihilfeantrag und Erklärung?