Im Falle der Beihilfe zu Desinfektionsmittelkosten und dem Zuschuss zu den Impfungen gegen Q-Fieber bei Schafen und Babesiose bei Rindern ist es aufgrund der Bestimmungen der Leistungssatzung von Belang ob der leistungsberechtigte Tierhalter, bzw. dessen Betrieb vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Die Leistungssatzung gibt hierzu vor, dass die Mehrwertsteuer nicht beihilfefähig ist, es sei denn, sie wird nicht nach nationalem Mehrwertsteuerrecht rückerstattet.
Aus diesem Grund wird in den genannten Leistungsfällen nur dann die angefallene Mehrwertsteuer der jeweiligen Leistungen berücksichtigt, wenn der Tierhalter, bzw. dessen Betrieb nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist.
Bitte wenden Sie sich im Zweifel an Ihren Steuerberater oder an das Finanzamt.

Warum ist es für die Tierseuchenkasse erheblich ob ich vorsteuerabzugsberechtigt bin?
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