Änderung – Beihilfe infolge der Salmonellose bei Legehennen

Mit der letzten Änderung der Leistungssatzung der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg, ist eine Änderung bezüglich der Voraussetzungen der Gewährung einer Beihilfe im Falle von Salmonellose in Legehennenbeständen beschlossen worden.

Hierzu möchten wir Sie informieren:

Bislang war es ausreichend, dass die nach einem Salmonellose-Schadensfall aufgestallten Tiere nadelgeimpft wurden. Die Schadenstiere selbst mussten nicht nadelgeimpft sein.

Für Schadensfälle ab dem 13. Dezember 2020 kann eine Beihilfe nur noch für bereits nadelgeimpft aufgestallte Junghennen, bzw. vor Schadenseintritt gegen Salmonellen nadelgeimpfte Tiere, bei Erfüllung aller weiteren Voraussetzungen, gewährt werden.

Dies bedeutet, dass eine Beihilfe nur dann gewährt werden kann, wenn der Salmonellose-Ausbruch in einer nachweislich zuvor nadelgeimpften Herde festgestellt wurde. Waren die Tiere zuvor nicht nachweislich nadelgeimpft, kann leider keine Beihilfe gewährt werden.

Auszug aus der Leistungssatzung:

Salmonellose
 bei Legehennen
Bei Tötung oder Schlachtung von nadelgeimpften Legehennenherden, deren Eier aufgrund eines amtlich bestätigten positiven Salmonellenbefundes im Bestand nicht mehr als Frischeier in den Verkehr gebracht werden dürfen.

Weitere Voraussetzungen:

·         Reinigung und Desinfektion mit Desinfektionskontrolle durch das Veterinäramt

·         Aufstallung von nadelgeimpften Junghennen.

·         Auszahlung vorbehaltlich der Wiederaufstallung (innerhalb von 2 Monaten nach Desinfektionskontrolle). Spätere Wiederaufstallungen sind nur mit Absprache der TSK BW möglich.

·         Abweichend von der Verjährungsfrist nach § 4 Abs. 2 muss der vollständige Antrag 2 Monate nach erfolgter Wiederaufstallung, jedoch spätestens am 31.01. des Folgejahres bei der TSK BW eingegangen sein.

50 vom Hundert
d.g.W.

Bei der Nadelimpfung ist darauf zu achten, dass sowohl gegen Salmonella Enteritidis, als auch gegen Salmonella Typhimurium geimpft wird. Eine Beihilfe kann nur für Schäden infolge einer Art gewährt werden, gegen die der Bestand bei Aufstallung nadelgeimpft war.

Für Schäden bei nicht nadelgeimpften Beständen, welche vor Bekanntgabe der geänderten Leistungssatzung aufgestallt wurden, wird es Übergangsregelungen bei Erfüllung aller weiteren Bedingungen geben.

Änderung – Beihilfe infolge der Salmonellose bei Legehennen
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