Welche Tierarten müssen gemeldet werden?

  • Pferde (Großpferde, Kleinpferde, Ponys einschl. Fohlen),
  • Rinder einschl. Bisons, Wisente und Wasserbüffel (einschl. Fresser, Häge und Kälber),
  • Schweine (Zucht- und Mastschweine sowie Mini- und Hängebauchschweine einschl. Ferkel),
  • Schafe (bis einschl. 9 Monalte alt meldepflichtig, ab 10 Monate alt und älter melde- und beitragspflichtig),
  • Hühner und Puten (Hennen, Hähne, Küken , auch Schlacht- und Masttiere) sowie
  • Bienenvölker (soweit nicht über einen dem Landesverband Badischer Imker e.V oder Landesverband Württembergischer Imker e.V. angeschlossenen Imkerverein gemeldet)

Keine Meldepflicht besteht, wenn nur Geflügel unter 25 Stück und keine weiteren melde- und beitragspflichtigen Tiere gehalten werden.

Weitere nicht melde- und beitragspflichtige Tierarten sind:

  • Esel
  • Ziegen
  • Enten, Gänse, Tauben
  • Gefangen gehaltene Wildtiere (z.B. Damwild, Wildschweine)

u.a.

Unabhängig von der Melde- und Beitragspflicht ist die Tierhaltung unbedingt beim zuständigen Veterinäramt anzuzeigen.

Welche Tierarten müssen gemeldet werden?

Wann ist Meldestichtag und für wen?

Für Tierhalter ist der Meldestichtag der  01. Januar.
Für Viehhändler ist der Meldestichtag der 01.Februar.

Die Stichtagsmeldung hat innerhalb 2 Wochen nach dem Stichtag schriftlich zu erfolgen.

Wann ist Meldestichtag und für wen?

Wie kann ich melden?

Die Stichtagsmeldung kann per Post, Fax, online oder über den auf dem Meldebogen aufgedruckten QR-Code durchgeführt werden.

Bitte beachten Sie, dass abfotografierte, per E-Mail geschickte Meldebögen nicht anerkannt werden.

Wie kann ich melden?

Ich habe keinen Meldebogen zur Stichtagsmeldung erhalten, was ist zu tun?

Tierhalter, die keinen Meldebogen bekommen haben, fordern diesen bei der Tierseuchenkasse BW

telefonisch  unter : 0711 96 73 666,
per Fax unter:  0711 96 73 710,
per Email an: beitrag@tsk-bw.de oder
per Post unter: Tierseuchenkasse BW, Hohenzollernstr. 10, 70178 Stuttgart an

Ich habe keinen Meldebogen zur Stichtagsmeldung erhalten, was ist zu tun?

Ist eine telefonische Meldung möglich?

NEIN !

Grundsätzlich kann nur schriftlich gemeldet werden. Diese kann allerdings formlos sein und per Post, Fax oder E-Mail erfolgen. Wichtig ist, dass die Meldung zuordenbar ist. Daher ist unbedingt die Tierhalter-Nr., Registrier-Nummer und/oder der Name und die Anschrift anzugeben.

Abfotografierte Meldebögen die per E-Mail geschickt werden, können nicht anerkannt werden.

Ist eine telefonische Meldung möglich?

Keine Änderung zum Vorjahr eingetreten – ist dennoch eine Meldung zum Stichtag erforderlich?

Eine Meldung ist zwingend erforderlich, auch wenn sich der Tierbestand gegenüber dem Vorjahr nicht verändert hat.

Ich habe keine Tiere mehr, habe aber einen Meldebogen erhalten. Muss ich trotzdem melden?
Unbedingt, denn nur durch Ihre Meldung können wir Sie als Tierhalter/in löschen.

Keine Änderung zum Vorjahr eingetreten – ist dennoch eine Meldung zum Stichtag erforderlich?

Was passiert, wenn nicht oder nicht korrekt gemeldet wird, bei falschen Meldungen oder wenn der Beitrag nicht bezahlt ist?

Ein Verstoß gegen die Meldepflicht wird mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren geahndet.
Soweit Tierhalter zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Leistungen keine oder zu wenig Tiere gemeldet haben oder die Beitragspflicht nicht erfüllt haben, besteht kein Anspruch auf Leistungen (z.B. Untersuchungskosten, Kostenanteil der Tierseuchenkasse bei BHV1-Bekämpfung). Bei nachträglichem Bekanntwerden werden alle übernommenen Kosten zurückgefordert.

Was passiert, wenn nicht oder nicht korrekt gemeldet wird, bei falschen Meldungen oder wenn der Beitrag nicht bezahlt ist?

Ist eine Befreiung von der Melde- und Beitragspflicht möglich?

Nein. Es ist unerheblich, zu welchem Zweck (gewerbliche Tierhaltung, landwirtschaftliche  Nutztierhaltung, Pensionstierhaltung, Reitställe, Hobbyhaltung oder Gnadenbrottiere) oder in welcher Stückzahl die Tiere gehalten werden. Maßgeblich ist allein die Tatsache der Haltung mindestens eines Tieres einer der melde- und beitragspflichtigen Tierarten.

Ausnahme Geflügelhaltung s.  Meldepflicht

Ist eine Befreiung von der Melde- und Beitragspflicht möglich?

Tiere sind eingestallt/in Pension – wer muss melden?

Nicht der Eigentümer, sondern der tatsächliche Besitzer der Tiere ist meldepflichtig, also z.B. der Verantwortliche des Reitstalls oder der Tierpension.

Tiere sind eingestallt/in Pension – wer muss melden?

Stallgemeinschaft (mehrere, gleichberechtigte Stallpächter) – wie muss gemeldet werden?

Liegt eine seuchenhygienische Einheit vor (mehrere Tiere einer Tierart von mehreren Eigentümern werden am gleichen Standort gehalten), so ist eine Person zu bestimmen, die die Melde- und Beitragspflicht stellvertretend für die Haltergemeinschaft gegenüber der TSK übernimmt.

Stallgemeinschaft (mehrere, gleichberechtigte Stallpächter) – wie muss gemeldet werden?

Meldung der Bienen – was tun?

Wenn Sie als bereits erfasster Tierhalter sich Bienenvölker angeschafft haben und nicht Mitglied in einem Imkerverein sind, der einem der beiden Landesverbände angehört, teilen Sie uns bitte Beginn und Bestand separat per Post, Fax oder E-Mail mit. Da eine jährliche Erfassung der Bienen aktuell nicht erforderlich oder vorgesehen ist, wird der erfasste Bestand weitergeführt. Wir fordern Sie fgd. zur Aktualisierung der Daten auf.

Zu beachten ist: Ändert sich die Anzahl an Bienenvölker um mehr als 20 % mind. jedoch 10 Bienenvölker, so ist diese Änderung formlos aber schriftliche innerhalb von 2 Wochen nach der Änderung zu melden. In der Zeit von April bis September ist je Bienenvolk ein Ableger frei und fällt nicht unter die Nachmeldepflicht.

Meldung der Bienen – was tun?
Meldung zum Stichtag
    Cookie Consent mit Real Cookie Banner Skip to content