Leistungsanspruch infolge eines Ausbruchs/Verdachts der Geflügelpest (Aviäre Influenza)

Sofern Tiere aus Ihrem Bestand auf Anordnung des Veterinäramts getötet worden sind, haben Sie ggfs. Anspruch auf Leistungen der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg (TSK).
Dies gilt auch im Falle des Verendens vor der Tötung nach Erlass einer Tötungsanordnung (§15 Nr. 1 TierGesG), oder für Tiere, bei denen die Geflügelpest nach dem Tode festgestellt wurde, soweit die Voraussetzungen gegeben waren, unter denen die Tiere auf behördliche Anordnung hätten getötet werden müssen. (§15 Nr. 2 TierGesG)

Unterschieden werden muss hier zwischen den gesetzlichen Leistungen nach dem Tiergesundheitsgesetz (Entschädigungen) und den freiwilligen Leistungen der TSK (Beihilfen).

Die Entschädigung umfasst eine Leistung in Geld in Höhe des gemeinen Wertes (§16 TierGesG) der getöteten/verendeten Tiere, sowie der Tötungskosten. (§15 ff TierGesG)
Der Anspruch auf Entschädigung besteht auch dann, wenn Ihr Bestand nicht unter die Melde- und Beitragspflicht der TSK fällt.
Sofern die Melde- und Beitragspflicht besteht, muss dieser jedoch zum Zeitpunkt des Schadens ordnungsgemäß nachgekommen worden sein, damit der Anspruch besteht, bzw. in voller Höhe besteht. (§18 Abs. 3 TierGesG)

In jedem Fall muss der vollständige schriftliche Antrag dem Veterinäramt innerhalb 30 Tage nach der Tötung des Tieres, im Falle der Tötung eines Bestandes nach der Tötung des letzten Tieres des Bestandes zugegangen sein. (§18 Abs. 1 TierGesG)
In den Fällen bei denen die Geflügelpest nach dem Tode festgestellt wurde, soweit die Voraussetzungen gegeben waren, unter denen die Tiere auf behördliche Anordnung hätten getötet werden müssen, beträgt die Antragsfrist 1 Jahr. (§22 Abs. 6 TierGesG)

Den Anspruch auf Gewährung einer Beihilfe nach der Leistungssatzung der TSK ist den bei der TSK meldepflichtigen Tierhalter/innen vorbehalten. (§7 Abs. 3 Leistungssatzung TSK)
Im Falle der Geflügelpest käme hier eine Beihilfe in Höhe von 80% der Kosten für Desinfektionsmittel (NICHT Desinfektionen) in Betracht, sofern die Desinfektion zur Aufhebung der Sperrmaßnahmen vorgeschrieben ist. (§2 Abs. 3 Leistungssatzung der TSK)
Auch im Falle der Beihilfe ist die ordnungsgemäße Meldung des Tierbestandes, sowie rechtzeitige und vollständige Zahlung des Beitrags Voraussetzung für den vollständigen Leistungsanspruch. (§4 Abs. 1 Leistungssatzung der TSK)
Die Antragsfrist beträgt 1 Jahr. (§ 4 Abs. 2 Leistungssatzung der TSK)

Für wirtschaftliche Schäden, z.B. infolge von Sperrbezirken, Verbringungseinschränkungen oder Marktschwankungen, besteht kein Leistungsanspruch. Diese sind bei Bedarf über die private Versicherungswirtschaft abzudecken.

Ein Verlust durch den Verwurf oder Vermarktungsverbot von Eiern fällt unter die wirtschaftlichen Schäden.

Anfallende Kosten im Rahmen der Maßnahmen einer Entwesung (Schädlingsbekämpfung) sind nicht leistungsfähig.

 

Leistungsanspruch infolge eines Ausbruchs/Verdachts der Geflügelpest (Aviäre Influenza)
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