Sofern Tiere aus Ihrem Bestand auf Anordnung des Veterinäramts getötet worden sind, haben Sie ggfs. Anspruch auf Leistungen der Tierseuchenkasse Baden-Württemberg (TSK). Dies gilt auch im Falle des Verendens vor der Tötung nach Erlass einer Tötungsanordnung (§15 Nr. 1 TierGesG),