Ein Verstoß gegen die Meldepflicht wird mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren geahndet.
Soweit Tierhalter zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Leistungen keine oder zu wenig Tiere gemeldet haben oder die Beitragspflicht nicht erfüllt haben, besteht kein Anspruch auf Leistungen (z.B. Untersuchungskosten, Kostenanteil der Tierseuchenkasse bei BHV1-Bekämpfung). Bei nachträglichem Bekanntwerden werden alle übernommenen Kosten zurückgefordert.

Was passiert, wenn nicht oder nicht korrekt gemeldet wird, bei falschen Meldungen oder wenn der Beitrag nicht bezahlt ist?
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