Wenn Sie als bereits erfasster Tierhalter sich Bienenvölker angeschafft haben und nicht Mitglied in einem Imkerverein sind, der einem der beiden Landesverbände angehört, teilen Sie uns bitte Beginn und Bestand separat per Post, Fax oder E-Mail mit. Da eine jährliche
Stallgemeinschaft (mehrere, gleichberechtigte Stallpächter) – wie muss gemeldet werden?
Liegt eine seuchenhygienische Einheit vor (mehrere Tiere einer Tierart von mehreren Eigentümern werden am gleichen Standort gehalten), so ist eine Person zu bestimmen, die die Melde- und Beitragspflicht stellvertretend für die Haltergemeinschaft gegenüber der TSK übernimmt.
Tiere sind eingestallt/in Pension – wer muss melden?
Nicht der Eigentümer, sondern der tatsächliche Besitzer der Tiere ist meldepflichtig, also z.B. der Verantwortliche des Reitstalls oder der Tierpension.
Ist eine Befreiung von der Melde- und Beitragspflicht möglich?
Nein. Es ist unerheblich, zu welchem Zweck (gewerbliche Tierhaltung, landwirtschaftliche Nutztierhaltung, Pensionstierhaltung, Reitställe, Hobbyhaltung oder Gnadenbrottiere) oder in welcher Stückzahl die Tiere gehalten werden. Maßgeblich ist allein die Tatsache der Haltung mindestens eines Tieres einer der melde- und beitragspflichtigen Tierarten.
Was passiert, wenn nicht oder nicht korrekt gemeldet wird, bei falschen Meldungen oder wenn der Beitrag nicht bezahlt ist?
Ein Verstoß gegen die Meldepflicht wird mit einem Ordnungswidrigkeitsverfahren geahndet. Soweit Tierhalter zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme von Leistungen keine oder zu wenig Tiere gemeldet haben oder die Beitragspflicht nicht erfüllt haben, besteht kein Anspruch auf Leistungen (z.B. Untersuchungskosten, Kostenanteil der
Keine Änderung zum Vorjahr eingetreten – ist dennoch eine Meldung zum Stichtag erforderlich?
Eine Meldung ist zwingend erforderlich, auch wenn sich der Tierbestand gegenüber dem Vorjahr nicht verändert hat. Ich habe keine Tiere mehr, habe aber einen Meldebogen erhalten. Muss ich trotzdem melden? Unbedingt, denn nur durch Ihre Meldung können wir Sie als
Ist eine telefonische Meldung möglich?
NEIN ! Grundsätzlich kann nur schriftlich gemeldet werden. Diese kann allerdings formlos sein und per Post, Fax oder E-Mail erfolgen. Wichtig ist, dass die Meldung zuordenbar ist. Daher ist unbedingt die Tierhalter-Nr., Registrier-Nummer und/oder der Name und die Anschrift anzugeben.
Ich habe keinen Meldebogen zur Stichtagsmeldung erhalten, was ist zu tun?
Tierhalter, die keinen Meldebogen bekommen haben, fordern diesen bei der Tierseuchenkasse BW telefonisch unter : 0711 96 73 666, per Fax unter: 0711 96 73 710, per Email an: beitrag@tsk-bw.de oder per Post unter: Tierseuchenkasse BW, Hohenzollernstr. 10, 70178 Stuttgart
Wie kann ich melden?
Die Stichtagsmeldung kann per Post, Fax, online oder über den auf dem Meldebogen aufgedruckten QR-Code durchgeführt werden. Bitte beachten Sie, dass abfotografierte, per E-Mail geschickte Meldebögen nicht anerkannt werden.
Wann ist Meldestichtag und für wen?
Für Tierhalter ist der Meldestichtag der 01. Januar. Für Viehhändler ist der Meldestichtag der 01.Februar. Die Stichtagsmeldung hat innerhalb 2 Wochen nach dem Stichtag schriftlich zu erfolgen.