Tierseuchenkasse Baden-Württemberg
Navigationoben
 
Startseite
 
Information
 
Melde- u. Beitragspflicht
 
Leistungen
 
Tiergesundheitsdienst
 
Tierseuchen
 
Online Lesen
 
Online Melden
 
Download
 
Unbenannte Seite
Aktuelles Impressum Sitemap
Melde- u.
Beitragspflicht
Viehhändler
Wer muß melden
 
Wann/wie wird gemeldet
 
Stichtag 01.01.2010
 
Wie erfolgt die Meldung
 
Mustermeldung
 
Viehhändler
 
Meldepflicht erfüllt
 
Betriebe ohne BHV 1-Status
 

Beiträge

-Beitragsjahr 2010
-Beitragsjahr 2009
-Beitragsjahr 2008

Abweichend von der Meldepflicht am 03. Dezember jeden Jahres sind die Viehhändler im Land ohne Aufforderungsschreiben schriftlich zum 1. Februar des Folgejahres der Tierseuchenkasse gegenüber meldepflichtig.

Viehhändler im Sinne der Beitragssatzung sind auch Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften.
Die Einstufung und Festsetzung zum Tierseuchenkassenbeitrag erfolgt dann nach einem unterschiedlichen Vomhundertsatz der im Vorjahr umgesetzten Tiere.

Nachzulesen in der Beitragssatzung unter Online-lesen in den §§ 1Abs.3 und 2 Abs.2