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Melde- u.
Beitragspflicht |
Viehhändler | |
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Abweichend von der Meldepflicht am 03. Dezember jeden Jahres sind die Viehhändler im Land ohne Aufforderungsschreiben schriftlich zum 1. Februar des Folgejahres der Tierseuchenkasse gegenüber meldepflichtig. Viehhändler im Sinne der Beitragssatzung sind auch Vieheinkaufs- und Viehverwertungsgenossenschaften. Die Einstufung und Festsetzung zum Tierseuchenkassenbeitrag erfolgt dann nach einem unterschiedlichen Vomhundertsatz der im Vorjahr umgesetzten Tiere. Nachzulesen in der Beitragssatzung unter Online-lesen in den §§ 1Abs.3 und 2 Abs.2 |