Die schriftliche Meldung erfolgt jedes Jahr zum Stichtag 01. Januar. Alle im EDV-Bestand geführten Tierbesitzer erhalten rechtzeitig einen Meldebogen zugesandt. Wer keinen Meldebogen hat, sollte diesen bei der Tierseuchenkasse selber anfordern.
2.
Nachmeldungen:
Wenn sich die Tierzahl nach dem 01. Januar ändert, sind formlos schriftliche Nachmeldungen erforderlich (innerhalb von 2 Wochen).
Dies gilt, wenn
a)
sich die Tierzahl bei einer Tierart seit dem 01.01. um mehr als 20%, mindestens 10 Tiere, erhöht hat.
b)
der
Tierbesitzer seither nicht gemeldet war.
c)
Tierbesitzer nach dem 01.01. neu mit der Tierhaltung beginnen, eine seither nicht gehaltene Tierart neu aufnehmen bzw. Tierbestände von anderen Tierbesitzern übernehmen.
3.
Was
versteht man unter Tierbestand:
Der
tatsächlich vorhandene Bestand an Tieren und Bienenvölkern zu den
oben angeführten Zeiträumen. Als Tierbestand gelten alle Tiere einer
Art, die hinsichtlich der Nutzung, räumlichen Anordnung, Versorgung
oder Entsorgung und des Tierverkehrs eine seuchenhygienische Einheit
bilden. (z.B. Hof wird von mehreren Personen bewirtschaftet).
Bitte beachten: Unabhängig von der Meldung an die Tierseuchenkasse, sind die Tierbesitzer von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen, Einhufern, Hühnern oder Truthühnern gemäß Viehverkehrsverordnung verpflichtet, den Tierbestand bei der zuständigen unteren Verwaltungsbehörde (Veterinäramt), registrieren zu lassen.