Tierseuchenkasse Baden-Württemberg
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Beiträge

-Beitragsjahr 2010
-Beitragsjahr 2009
-Beitragsjahr 2008


Meldepflichtig zur Tierseuchenkasse sind alle Besitzer der nachstehend aufgeführten weiblichen und männlichen Tiere:


Pferde

dazu gehören: Groß- und Kleinpferde, Ponys, Fohlen

Rinder (einschl. Bisons, Wisente u. Wasserbüffel)

dazu gehören: Kühe, Bullen (Stiere, Häge) Ochsen, Kalbinnen, (Färsen) Rinder, Kälber usw.

Schweine

dazu gehören: Muttersauen, Eber, Zuchtläufer, Mastschweine, Saug- und Absatzferkel, Minischweine und Hängebauchschweine

Schafe

10 Monate alt und älter, (dazu gehören: weibliche Schafe, Böcke, Hammel)

Hühnergeflügel

dazu gehören: Hühner, Legehennen, Junghennen, Küken, Hähne auch Schlacht- und Masttiere

Truthühner / Puten

dazu gehören: Küken, Hennen, Hähne (auch Schlacht- und Masttiere

Bienen

Bienenvölker und Ableger (soweit diese über die örtlichen Imkervereine im Land erfaßt werden, muss an die Tierseuchenkasse keine gesonderte Meldung erfolgen)


Ausgenommen sind gefangen gehaltene Wildtiere.
Für die Meldepficht ist es unerheblich, ob die Tiere in einem landwirtschaftlichen Betrieb stehen oder aus privaten Gründen (z.B. Reitpferd) gehalten werden.


Merke:

Nicht der Eigentümer, sondern der tatsächliche Besitzer der Tiere ist meldepflichtig, also z.B. der Verantwortliche des Reitstalls oder der Tierpension.


Nachzulesen in der Beitragssatzung unter Online-lesen in den §§ 2 Abs.1 und 6 Abs.2.