Die Melde- und Beitragspflicht zur Tierseuchenkasse Baden-Württemberg ist gesetzlich vorgeschrieben und durch die Satzung geregelt.
- 20 Abs. 2 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung vom 22.Mai 2013
- § 30 und 31 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes und anderer tiergesundheitsrechtlicher Vorschriften in der Fassung vom 19. Juni 2018 (TierGesAG)
- Beitragssatzung der Tierseuchenkasse BW
Warum muss bei der Tierseuchenkasse gemeldet werden?