Für Tierhalter ist der Meldestichtag der 01. Januar. Für Viehhändler ist der Meldestichtag der 01.Februar. Die Stichtagsmeldung hat innerhalb 2 Wochen nach dem Stichtag schriftlich zu erfolgen.
Welche Tierarten müssen gemeldet werden?
Pferde (Großpferde, Kleinpferde, Ponys einschl. Fohlen), Rinder einschl. Bisons, Wisente und Wasserbüffel (einschl. Fresser, Häge und Kälber), Schweine (Zucht- und Mastschweine sowie Mini- und Hängebauchschweine einschl. Ferkel), Schafe (bis einschl. 9 Monalte alt meldepflichtig, ab 10 Monate alt und älter
Wo sind Satzungen, Anträge und Formulare u.a. zu finden?
Informationen über gesetzliche Grundlagen, Satzungen, Anträge und Formulare finden Sie auf unserer Homepage unter www.tsk-bw.de
Warum muss bei der Tierseuchenkasse gemeldet werden?
Die Melde- und Beitragspflicht zur Tierseuchenkasse Baden-Württemberg ist gesetzlich vorgeschrieben und durch die Satzung geregelt. 20 Abs. 2 des Tiergesundheitsgesetzes in der Fassung vom 22.Mai 2013 § 30 und 31 des Gesetzes zur Ausführung des Tiergesundheitsgesetzes und anderer tiergesundheitsrechtlicher Vorschriften
Was ist die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg?
Die Tierseuchenkasse Baden-Württemberg ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts unterliegt der Rechtsaufsicht dem Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg ist eine Solidarkasse aller Tierhalter, die in Baden-Württemberg melde- und beitragspflichtige Tiere halten. Die Mitgliedschaft ist nicht freiwillig Die